EWärmeG – Heizungstausch in BaWü

Erneuerbare-Wärme-Gesetz verpflichtet Gebäudeeigentümer

Das EWär­meG BW ist ein Lan­des­ge­setz in Baden-Würt­tem­berg, das für Gebäu­de gilt, die vor dem 1. Janu­ar 2009 errich­tet wur­den. Nach einem Hei­zungs­tausch muss der Eigen­tü­mer fort­an Erneu­er­ba­re Ener­gien bei der Wär­me­ver­sor­gung einsetzen.

Haben Sie eine neue Hei­zung ein­bau­en las­sen oder pla­nen Sie dies zu tun, müs­sen Sie spä­tes­tens 18 Mona­te danach mit 15 % Erneu­er­ba­ren Ener­gien hei­zen oder Ersatz­maß­nah­men nach­wei­sen. Die für Sie zustän­di­ge unte­ren Bau­rechts­be­hör­de prüft den Nachweis.

Die Vor­schrif­ten gel­ten nicht nur für Wohn­ge­bäu­de, son­dern auch für Nicht-Wohn­ge­bäu­de wie Hotels, Schu­len, KiTas, Pra­xen, Restau­rants, pri­va­te und öffent­li­che Büro- und Ver­wal­tungs­ge­bäu­de mit mehr als 50 m² Nutzfläche.

Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

Wir möch­ten Sie auf die­ser Web­sei­te nach bes­ten Wis­sen und Gewis­sen über die Anfor­de­run­gen im EWär­meG und die (tech­ni­schen) Erfül­lungs­op­tio­nen infor­mie­ren. Dabei sol­len Wege auf­zeigt wer­den, wie Sie die Vor­ga­ben für Ihr Wohn­ge­bäu­de best­mög­lich rea­li­sie­ren kön­nen. Unse­re Infor­ma­tio­nen kön­nen trotz unse­rer ste­ti­gen Bemü­hun­gen jedoch ver­al­tet oder feh­ler­haft sein und stel­len somit kei­ne Bera­tung dar. Fra­gen Sie für ver­bind­li­che Aus­künf­te die für Sie zustän­di­ge unte­re Baurechtsbehörde.

Die Erfüllungsoptionen für Wohngebäude

Das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz gilt als tech­no­lo­gie­of­fen, da den Eigen­tü­mern eini­ge Mög­lich­kei­ten zur Erfül­lung der Auf­la­gen bereit ste­hen. Auch Kom­bi­na­tio­nen der ver­schie­de­nen Erfül­lungs­op­tio­nen sind in der Regel zuläs­sig. Eine Berech­nung des Erfül­lungs­grads erfolgt in Anleh­nung an den Anteil am Ener­gie­be­darf, der durch die Tech­no­lo­gie gedeckt wird. Die Bewer­tung von Wär­me­schutz- und Ersatz­maß­nah­men wird in Äqui­va­lenz dazu vorgenommen.

Sie haben die Wahl zwi­schen dem Ein­satz von Bio­gas sowie Bio­öl, Wär­me­pum­pen, Solar­ener­gie, Pel­let- oder Holz­hei­zun­gen. Alter­na­tiv kön­nen Sie Ihr Haus auch beson­ders effi­zi­ent däm­men, eine Hei­zungs­an­la­ge mit Kraft-Wär­me-Kopp­lung oder eine Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge instal­lie­ren. Ist Ihr Haus an ein Fern-/Nah­wär­me­netz ange­schlos­sen, erfül­len Sie die Vor­ga­ben ggf. bereits. Sie kön­nen die genann­ten Erfül­lungs­op­tio­nen im EWär­meG auch mit­ein­an­der kombinieren.

Eine wei­te­re beson­de­re (Teil)Erfüllungsoption stellt der Sanie­rungs­fahr­plan dar – eine indi­vi­du­el­le ener­ge­ti­sche Bera­tung zu Ihrem Haus. Der Sanie­rungs­fahr­plan wird vom Staat mit bis zu 80 % geför­dert und gilt damit als beson­ders sozi­al­ver­träg­lich. Unter dem Gesichts­punkt der ganz­heit­li­chen Ener­gie­ef­fi­zi­enz und dem (ggf. mög­li­chen) Ein­satz von För­der­mit­teln, soll­te der Sanie­rungs­fahr­plan VOR dem Hei­zungs­tausch erstellt wer­den. Eine umge­kehr­te Rei­hen­fol­ge ist im EWär­meG aber eben­falls zulässig.

Keine Umsetzungspflicht

Die im Sanie­rungs­fahr­plan vor­ge­schla­ge­nen Maß­nah­men müs­sen Sie nicht umset­zen. Die 5 % bekom­men Sie auch dau­er­haft gut geschrie­ben, wenn Sie nicht sanieren.
Fall­bei­spie­le zum Sanie­rungs­fahr­plan im EWärmeG 

Fall A: Sie ste­hen kurz vor einem Hei­zungs­tausch? Infor­mie­ren Sie sich über alle Erfül­lungs­op­tio­nen. Hilf­reich ist dabei der Sanie­rungs­fahr­plan, der Sie indi­vi­du­ell über die Mög­lich­kei­ten auf­ge­klärt. Gleich­zei­tig redu­zie­ren Sie den vor­ge­schrie­be­nen Ein­satz von Erneu­er­ba­ren Ener­gien um ⅓ (5 %).

Fall B: Ihre Hei­zungs­an­la­ge wur­de bereits gewech­selt (und die Bau­be­hör­de hat Sie bereits auf die Nach­weis­pflicht hin­ge­wie­sen)? Erfüllt das neue Heiz­sys­tem die Anfor­de­run­gen des EWär­meG nicht gänz­lich, kann ein Sanie­rungs­fahr­plan die wei­ter benö­tig­te Teil­erfül­lung brin­gen. Denk­bar ist dabei eine Kom­bi­na­ti­on mit dem Ein­satz von 10 % Bio­gas (falls eine Gas­hei­zung ver­baut wur­de) oder ein­fa­che Dämm­maß­nah­men (Kel­ler­de­cke).

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Bereits durch­ge­führ­te Maß­nah­men kön­nen häu­fig eben­falls gel­tend gemacht wer­den. Auch ein spä­te­rer Wech­sel zu einer ande­ren Erfül­lungs­op­ti­on ist mög­lich, inso­fern die­se den Anfor­de­run­gen ent­spricht und die unte­re Bau­rechts­be­hör­de durch die Vor­la­ge eines ent­spre­chen­den Nach­wei­ses in Kennt­nis gesetzt wur­de. Beim EWär­meG han­delt es sich um eine Dau­er­pflicht, die auch nach dem Wech­sel des Inha­bers der Immo­bi­lie noch Bestand hat und regel­mä­ßig über­prüft wird.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Erfüllungsoptionen

Sanie­rungs­fahr­plan

Der Sanie­rungs­fahr­plan BW ist eine ener­ge­ti­sche Vor-Ort-Bera­tung, die von einem aus­ge­bil­de­ten Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­ten durch­ge­führt wird um dem Haus­in­ha­ber mög­li­che Ein­spar­po­ten­tia­le auf­zu­zei­gen. Pas­sen­de Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten wer­den vor­ge­schla­gen und doku­men­tiert. 5 % des Wär­me­ge­set­zes aus 2015 sind bereits erfüllt, ohne dass die Vor­schlä­ge umzu­set­zen sind.

Bio­gas in Gasheizung 

Der Ein­satz von einem 10 %-Bio­gas­misch­pro­dukt (90 % Erd­gas) in einer Gas­hei­zung gilt als sozi­al­ver­träg­li­che ⅔‑Erfüllung. Zur Ein­hal­tung der Richt­li­ni­en muss ledig­lich eine »nor­ma­le« Gas-Brenn­wert­hei­zung instal­liert wer­den, die eine ther­mi­sche Leis­tung von 50 kW nicht über­schrei­tet (~ 6‑Familienhaus). Vor Ort wird wei­ter­hin Erd­gas ver­brannt, es han­delt sich ledig­lich um eine vir­tu­el­le Belie­fe­rung ohne tech­ni­sche Umrüs­tung. Eine Kom­bi­na­ti­on mit einer ande­ren Opti­on ist für die letz­ten 5 % erfor­der­lich. Zu emp­feh­len ist hier der Sanierungsfahrplan.

Ach­ten Sie beim Abschluss eines Ver­trags dar­auf, dass es sich um zer­ti­fi­zier­tes Bio­gas han­delt (nicht um Klimagas/​Ökogas) und der Lie­fe­rant Ihnen den rich­ti­gen Nach­weis zusen­det. Von Dis­coun­ter­an­ge­bo­ten und Bonus­mo­del­le ist ganz abzu­ra­ten, da die­se sich häu­fig als Preis­fal­len ent­pup­pen können.
Bio­öl in Ölheizung 

Mit dem Ein­satz von Bio­öl­ge­misch (10 %) in einer moder­nen Ölhei­zung, wie bspw. einem Brenn­wert­ge­rät, kön­nen 10 % des Geset­zes teil­erfüllt wer­den. Wich­tig ist dabei, dass das Heiz­ge­rät zur Ver­bren­nung von Bio­öl geeig­net ist und der Brenn­stoff der Bio­mass­estrom-Nach­hal­tig­keits­ver­ord­nung gerecht wird. Die wei­te­ren 5 % müs­sen durch eine ande­re Opti­on erreicht werden.

Solar­ther­mie

Die Instal­la­ti­on einer ther­mi­schen Solar­an­la­ge zur Warm­was­ser­be­rei­tung und Hei­zungs­un­ter­stüt­zung ermög­licht die voll­stän­di­ge Erfül­lung des EWär­meG. Dafür muss bei einem Gebäu­de mit 1–2 Wohn­ein­hei­ten eine Kol­lek­tor­flä­che von 0,07 m² je m² Wohn­flä­che mon­tiert wer­den. Redu­zier­te Richt­wer­te erge­ben sich bei Wohn­häu­sern mit mehr Ein­hei­ten und beim Ein­satz von effi­zi­en­te­ren Vakuumröhrenkollektoren.

Holz­zen­tral­hei­zung

Mit der Instal­la­ti­on einer Holz­zen­tral­hei­zung, die mit fes­ter Bio­mas­se wie Scheit­holz, Holz­pel­lets oder Holz­hack­schnit­zeln betrie­ben wird, sind die Vor­ga­ben voll­stän­dig ein­ge­hal­ten – zumeist sogar über­erfüllt. Bei Anla­gen, die einen Gas- oder Ölkes­sel inte­griert haben, muss der Holz­kes­sel 15 % des Wär­me­en­er­gie­be­darfs bereitstellen.

Wär­me­pum­pe

Durch den Ein­satz einer Wär­me­pum­pe kann das Gesetz kom­plett erfüllt wer­den. Dafür muss eine mit Strom betrie­be­ne Pum­pe eine Jah­res­ar­beits­zahl (JAZ) von 3,50 und eine auf Brenn­stoff basie­ren­de Pum­pe eine Jah­res­heiz­zahl (JHZ) von min­des­tens 1,20 errei­chen. Bei­de Wer­te geben das Ver­hält­nis von ein­ge­setz­ter Ener­gie zu erzeug­ter Ener­gie wider.

Ein­zel­raum­feue­rung | Ofen 

Eine voll­stän­di­ge Erfül­lung ist auch mit Ein­zel­raum­feue­rungs­an­la­gen mög­lich. Dazu muss ein Kachel‑, Pel­let- oder Grund­ofen Wär­me für 30 % der Wohn­flä­che pro­du­zie­ren oder was­ser­füh­rend sein, also das zen­tra­le Heiz­sys­tem unter­stüt­zen. Pel­let­öfen müs­sen einen Wir­kungs­grad von 90 % auf­wei­sen, bei allen ande­ren genügt ein Wert von 80 %.

Bau­li­cher Wärmeschutz 

Um ein­zel­ne Dämm­maß­nah­men am Dach, im Kel­ler oder der Außen­wand anrech­nen zu kön­nen, müs­sen alle Bau­tei­le um bis zu 20 % bes­ser gedämmt sein, als es in der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung für Gebäu­de im Bestand vor­ge­ge­ben ist. Der U‑Wert beschreibt dabei die Qua­li­tät der Dämmung.

Dach­däm­mung: Durch eine effi­zi­en­te Dach­däm­mung kann ein erheb­li­cher Ener­gie­ein­spar­ef­fekt erzielt wer­den, wes­halb eine voll­stän­di­ge Geset­zes­er­fül­lung mög­lich ist. Dabei ist die Anzahl der Voll­ge­schos­se ent­schei­dend. Für Wohn­ob­jek­te bis zu vier Voll­ge­schos­sen müs­sen Schräg­dä­cher einen U‑Wert von 0,192 W/​m²K und Flach­dä­cher von 0,16 W/​m²K erreichen.

Kel­ler­de­cken­däm­mung: Die Däm­mung der Kel­ler­de­cke ist rela­tiv ein­fach umzu­set­zen und als Teil­erfül­lung aner­kannt, wenn ein U‑Wert von 0,24 W/​m²K erreicht wird. Bei Fuß­bo­den­auf­bau­ten liegt der gefor­der­te Min­dest­wert bei 0,40 W/​m²K. Decken, angren­zend an Außen­luft, müs­sen 0,192 W/​m²K nach­wei­sen kön­nen. Der Erfül­lungs­grad wird durch die Anzahl der Voll­ge­schos­se bestimmt.

Außen­wand­däm­mung: Wenn mit der Däm­mung der Außen­wän­de ein U‑Wert von min­des­tens 0,192 W/​m²K erreicht wird, kann die­se Maß­nah­me das EWär­meG aus Baden-Würt­tem­berg voll­stän­dig erfüllen.

Ganz­heit­li­che Däm­mung: Auch die ganz­heit­li­che Däm­mung kann als Ersatz­maß­nah­me aner­kannt wer­den. Dabei wird der Trans­mis­si­ons­wär­me­ver­lust des Bestands­ge­bäu­des erfasst. Die zur Erfül­lung rele­van­ten Wer­te sind abhän­gig vom Alter des Hau­ses. Für die Erfas­sung soll­te unbe­dingt ein Ener­gie­be­ra­ter her­an­ge­zo­gen werden.

Ersatz­maß­nah­men

Pho­to­vol­ta­ik: Als Ersatz­maß­nah­me ist die Strom­erzeu­gung über eine Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge aner­kannt. Der Strom kann dabei selbst genutzt oder ins Strom­netz ein­ge­speist wer­den. Die Anla­ge muss zur voll­stän­di­gen Rea­li­sie­rung der Vor­ga­ben eine Leis­tung von 0,02 kWp pro m² Wohn­flä­che oder mehr auf­wei­sen. Gerin­ge­re Leis­tun­gen kön­nen teil­ang­e­rech­net werden.

Kraft-Wär­me-Kopp­lung: Eine Hei­zungs­an­la­ge mit Kraft-Wär­me-Kopp­lung, die einen Gesamt­wir­kungs­grad von min­des­tens 80 % besitzt, gilt als Ersatz­maß­nah­me. Wenn 15 kWh Strom pro m² Wohn­flä­che im Jahr erzeugt wird, erfüllt eine Klein­an­la­ge mit bis zu 20 kW elek­tri­scher Leis­tung die Vor­schrif­ten voll­kom­men. Eine antei­li­ge Anrech­nung ist möglich.

Wär­me­netz: Der Anschluss an ein Nah- oder Fern­wär­me­netz gilt im EWär­meG als Ersatz­maß­nah­me. Dafür muss das belie­fern­de Netz 50 % Kraft-Wär­me-Kopp­lung, 15 % Erneu­er­ba­re Ener­gien oder 50 % Abwär­me zur Ener­gie­ge­win­nung nutzen.

Befreiung und Ausnahmen für Wohngebäude

Haus­in­ha­ber müs­sen dem Wär­me­ge­setz aus Baden-Würt­tem­berg gerecht wer­den, auch wenn das Wohn­ge­bäu­de ver­mie­tet oder ver­pach­tet ist. Glei­ches gilt für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer in einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft mit einer zen­tra­len Heiz­an­la­ge. Auch bei Erb­bau­be­rech­tig­ten ent­fällt die Nut­zungs­pflicht nicht, da sie für eine bestimm­te Zeit Hal­ter des ent­spre­chen­den Wohn­hau­ses sind.

Bei (Ver)Mietobjekten ist der Haus­eig­ner ver­pflich­tet, ent­we­der die 15 % durch Dämm­maß­nah­men o. Ä. zu erzie­len, oder im inter­nen Ver­hält­nis mit sei­nen Mie­tern die ggf. not­wen­di­ge Nut­zung von Bio­öl bzw. Bio­gas sicher zu stellen.

Aus­ge­nom­men von der Pflicht sind alle nach dem 1. Janu­ar 2009 gebau­ten Häu­ser, sowie Wohngebäude 

  • mit einer Wohn­flä­che unter 50 m².
  • mit einer Nut­zung von weni­ger als 4 Mona­ten im Jahr, also v. a. Ferienhäuser.
  • mit einer begrenz­ten Nut­zung (z. B. in den Som­mer­mo­na­ten) – aller­dings nur, falls der erwar­te­te Ener­gie­ver­brauch unter ¼ des zu erwar­ten­den Ver­brauchs bei ganz­jäh­ri­ger Nut­zung liegt.
  • bei denen kei­ne der Erfül­lungs­op­tio­nen aus tech­ni­schen, bau­li­chen, denk­mal­schutz- oder sons­ti­gen öffent­lich-recht­li­chen Grün­den umsetz­bar ist. Die Denk­mal­ei­gen­schaft eines Eigen­heims führt nicht auto­ma­tisch zum Ent­fal­len der For­de­rung nach Erneu­er­ba­ren Ener­gien. Hier muss genau geprüft wer­den, inwie­fern eine Aus­nah­me bean­tragt wer­den kann.

Ein form­lo­ser Antrag auf Befrei­ung kann außer­dem gestellt wer­den, wenn unbil­li­ge Här­te, d. h. eine unzu­mut­ba­re Belas­tung, vor­liegt. Dies muss aber belegt werden.

Haben Sie Ihre Hei­zung bis zum 30. Juni 2015 aus­ge­tauscht, gilt für Sie ggf. noch das »alte« EWär­meG 2008. Bei einem Hei­zungs­tausch ab dem 01. Juli 2015 gilt das hier beschrie­be­ne EWär­meG 2015.

Eine Son­der­re­ge­lung gibt es für Wohn­ge­bäu­de­kom­ple­xe. Wenn alle Wohn­ge­bäu­de im räum­li­chen Zusam­men­hang ste­hen und Eigen­tum der­sel­ben Per­son sind, kön­nen Maß­nah­men des einen Gebäu­des auf ein ande­res Gebäu­de ange­rech­net wer­den. Die­ses zwei­te Haus muss aber zwin­gend zum sel­ben Gebäu­de­kom­plex gehö­ren, mit dem sanier­ten Bau ver­gleich­bar und sel­ber nicht von dem Zwang betrof­fen sein. Jede umge­setz­te Maß­nah­me darf nur ein­mal ange­rech­net werden. 

Es wird nur die benö­tig­te Wär­me­en­er­gie berück­sich­tigt, d. h. eine ggf. vor­han­de­ne Küh­lung bleibt unbe­ach­tet. Das EWär­meG in Baden-Würt­tem­berg aus 2015 greift außer­dem nicht bei

  • zen­tra­len Heiz­an­la­gen, die weni­ger als 50 % der Ener­gie für Hei­zung und Warm­was­ser liefern.
  • unab­hän­gi­gen Trink­was­se­r­er­wär­mern (Boi­ler und Durch­lauf­er­hit­zer) und Eta­gen­hei­zun­gen.
  • Anla­gen, die ein Wär­me­netz ver­sor­gen und aus­ge­wech­selt wer­den müs­sen. Denn hier hat der End­ver­brau­cher kei­nen Ein­fluss auf die Moder­ni­sie­rung der Anla­ge, weil er nicht Eig­ner der Anla­ge ist.
  • Anla­gen, die ein Wär­me­netz ver­sor­gen aber bei denen das Netz, die abneh­men­den Wohn­ob­jek­te und die Anla­ge im Eigen­tum der­sel­ben Per­son sind. Die­se Aus­nah­me greift aller­dings nur bei Anla­gen, deren Wär­me­leis­tung für den Ener­gie­be­darf von Hei­zung und Warm­was­ser mehr als 1.500 kW beträgt.

Beheizt eine zen­tra­le Heiz­an­la­ge meh­re­re Alt­bau­ten, gilt die For­de­rung für alle die­se Anwe­sen, egal wo die Heiz­an­la­ge unter­ge­bracht ist.

Die Vor­schrif­ten gel­ten nicht, wenn nur nicht zen­tra­le Tei­le der Hei­zung, bspw. der Heiz­ein­satz oder der Kachelm­an­tel eines zen­tra­len Warm­luft­ka­chel­ofens, gewech­selt wer­den. Legt jedoch ein Eigen­tü­mer sei­ne Alt­hei­zung still und lässt sich an ein Wär­me­netz anschlie­ßen, muss das Netz den Anfor­de­run­gen des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz genügen.

Der Aus­nah­men-Kata­log ori­en­tiert sich am Ver­hält­nis zwi­schen CO2-Ein­spar­po­ten­ti­al und wirt­schaft­li­chem Auf­wand. In Grenz­fäl­len soll­ten Sie immer den Dia­log mit Ihrer zustän­di­gen Bau­rechts­be­hör­de suchen. Die­se kann Ihnen eine detail­lier­te, indi­vi­du­el­le und ver­bind­li­che Aus­kunft geben. Bei Nicht-Wohn­ge­bäu­den stel­len übri­gens Hal­len zur Lage­rung, Fer­ti­gung und Mon­ta­ge eine häu­fi­ge Aus­nah­me dar.

Weitere Fragen und Antworten zum EWärmeG

Gibt es Merk­blät­ter zum download? 

Ja, u. a. vom Umwelt­mi­nis­te­ri­um BaWü, von »Zukunft Alt­bau« und vom Fach­ver­band »Sani­tär Hei­zung Kli­ma Baden-Würt­tem­berg«.

Was gilt als Bestands­ge­bäu­de bzw. Altbau? 

Alle Gebäu­de, die vor dem 1. Janu­ar 2009 errich­tet wur­den. Sie­he § 2 EWärmeG.

Sind Nicht-Wohn­ge­bäu­de auch betroffen? 

Ja, ab dem 1. Juli 2015 sind auch Nicht-Wohn­ge­bäu­de betrof­fen. Das novel­lier­te Wär­me­ge­setz aus 2015 bezieht Nicht-Wohn­ge­bäu­de im Gegen­satz zur alten Vor­schrift aus­drück­lich mit ein. Sie­he § 2 §§ 13 ff. EWärmeG.

Ab wel­chem Zeit­punkt muss ich die Vor­schrif­ten erfüllen? 

Sie müs­sen spä­tes­tens 18 Mona­te nach dem Aus­tausch bzw. Erst­ein­bau der zen­tra­len Hei­zungs­an­la­ge (bei­spiels­wei­se Kes­sel oder ein ande­rer Wär­me­er­zeu­ger) Erneu­er­ba­re Ener­gien in Ihrem Gebäu­de nut­zen und nachweisen.

Die Abnah­me des Schorn­stein­fe­gers gilt als Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me. Die­ser teilt den unte­ren Bau­rechts­be­hör­den inner­halb von 3 Mona­ten den Austausch/​Einbau mit. Sie­he § 3 Nr. 1–3 § 4.1 § 22.2 EWärmeG.

Der Aus­tausch einer Eta­gen­hei­zung ist im Gegen­satz zur Zen­tral­hei­zung nicht betrof­fen, es sei denn, alle Eta­gen­hei­zun­gen wer­den durch eine Zen­tral­hei­zung ersetzt.
Nur ein Teil mei­ner Heiz­an­la­ge wur­de getauscht. Was nun? 

Sie müs­sen die Norm erfül­len, sobald ein zen­tra­ler Wär­me­er­zeu­ger – also übli­cher­wei­se der Heiz­kes­sel – getauscht wur­de. Wur­de nur der Bren­ner Ihres Wär­me­er­zeu­gers getauscht, ent­steht kei­ne Pflicht zur Geset­zes­ein­hal­tung. Sie­he § 3 Nr. 2 EWärmeG.

Wie und wo wei­se ich die Erfül­lung nach? 

Sie als Gebäu­de-Eigen­tü­mer ste­hen in der Ver­ant­wor­tung nach­zu­wei­sen, dass Sie geeig­ne­te Maß­nah­men bzw. Maß­nah­men­kom­bi­na­tio­nen zur Erfül­lung des Geset­zes ergrif­fen haben. Dafür müs­sen Sie der für Sie zustän­di­gen unte­ren Bau­rechts­be­hör­de – meist das ört­li­che Bau­amt – spä­tes­tens 18 Moan­te nach dem Hei­zungs­tausch den ent­spre­chen­den Nach­weis vor­le­gen. Sie­he § 20.1 EWärmeG.

Gibt es Aus­nah­men und Befreiungen? 

Ja, in weni­gen Fäl­len. Wenn alle zur Erfül­lung aner­kann­ten Erfül­lungs­op­tio­nen im Wär­me­ge­setz 2015 tech­nisch oder bau­lich unmög­lich sind oder sie denk­mal­schutz­recht­li­chen oder ande­ren öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten wider­spre­chen, kann die Pflicht ent­fal­len. Dar­über hin­aus kön­nen Sie eine Befrei­ung bean­tra­gen, falls beson­de­re Umstän­de vor­lie­gen, die zu einer unzu­mut­ba­ren Belas­tung füh­ren wür­den. Sie­he § 19 EWärmeG.

Wann gilt eine Immo­bi­lie als Nicht-Wohngebäude? 

Die Ein­tei­lung in Wohn­ge­bäu­de und Nicht­wohn­ge­bäu­de rich­tet sich nach der flä­chen­mä­ßig über­wie­gen­den Nut­zung. Ein­rich­tun­gen, die zum dau­er­haf­ten Woh­nen bestimmt sind, wie auch Wohn‑, Alten- und Pfle­ge­hei­me, gel­ten als Wohn­ge­bäu­de. Bei Häu­sern, wel­che gemischt genutzt wer­den, gilt: Über­schrei­tet der gewerb­li­che Nut­zen der Flä­che 50 %, so zählt der Bau als Nicht­wohn­ge­bäu­de. Bei­spie­le hier­für sind Schu­len, Kin­der­gär­ten, Büro­ge­bäu­de und Restaurants.

Was ist bei einem Gewähr­leis­tungs­fall der Heizung? 

Wenn Ihr Heiz­kes­sel nach dem 1. Janu­ar 2010, aber vor dem 1. Juli 2015 neu instal­liert wur­de und dann nach max. 5 Jah­ren als Gewähr­leis­tungs­fall wie­der aus­ge­tauscht wer­den soll, liegt ein Här­te­fall gemäß EWär­meG 2015 vor. Zu erfül­len sind dann die bis dato bereits zu erfül­len­den Anfor­de­run­gen des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Geset­zes 2008; zumin­des­tens falls kein Antrag auf Befrei­ung ein­ge­reicht und geneh­migt wurde.

Kann ich mir bereits umge­setz­te Maß­nah­men anrech­nen lassen? 

Ja. Der Zeit­punkt, zu dem die Maß­nah­me umge­setzt wur­de ist in der Regel nicht ent­schei­dend. Wich­tig ist, dass die Anfor­de­run­gen des Geset­zes erfüllt wer­den. Auch eine antei­li­ge Erfül­lung durch die bereits vor­han­de­ne Maß­nah­me ist denkbar.

Für wie lan­ge gilt die Nutzungspflicht? 

Bei der Erfül­lung han­delt es sich um eine Dau­er­pflicht. Auch bei einem Eigen­tü­mer­wech­sel greift das Gesetz wei­ter­hin. Die unte­re Bau­rechts­be­hör­de behält sich vor, die Geset­zes­er­fül­lung auch deut­lich nach der Erneue­rung der Heiz­an­la­ge zu überprüfen.

Kann ich die Erfül­lungs­op­ti­on im Nach­hin­ein noch ändern? 

Ja, eine Ände­rung ist jeder­zeit mög­lich. Wich­tig ist nur, dass die neue Erfül­lungs­va­ri­an­te den Geset­zes­an­for­de­run­gen ent­spricht und der unte­ren Bau­rechts­be­hör­de ein Nach­weis vor­ge­legt wird.

Was pas­siert, wenn ich gegen die Nut­zungs­pflicht verstoße? 

Ver­stö­ße gegen die Erfüllungs‑, Nach­weis- oder Hin­weis­pflicht kön­nen mit Geld­bu­ßen bis zu 50.000 bzw. 100.000 € bestraft wer­den. Die unte­re Bau­rechts­be­hör­de kann dar­über hin­aus die Vor­la­ge von Nach­wei­sen oder die Erfor­der­nis zur Nut­zung Erneu­er­ba­re Ener­gien ver­wal­tungs­recht­lich anordnen.

War­um gibt es in BW die­se Vorgaben? 

Knapp ¼ der Treib­haus­gas­emis­sio­nen in Baden-Würt­tem­berg sind auf die Warm­was­ser­be­rei­tung und das Hei­zen zurück­zu­füh­ren – ein Groß­teil davon fällt auf den Gebäu­de­be­stand. Die Lan­des­re­gie­rung hat in ihrer Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung fest­ge­legt, die Ener­gie- und Kli­ma­po­li­tik neu aus­zu­rich­ten. Zen­tra­les Ele­ment ist das Kli­ma­schutz­ge­setz, das am 17. Juli 2013 beschlos­sen wur­de. Das Gesetz legt ver­bind­li­che Zie­le zur Treib­haus­gas­min­de­rung fest. So soll der CO2-Aus­stoß des Lan­des bis 2020 um min­des­tens 25 % und bis 2050 um 90 % sinken.

Das Wär­me­ge­setz soll dazu bei­tra­gen, die­se Zie­le zu errei­chen, indem es den Anteil Erneu­er­ba­rer Ener­gien an der Wär­me­ver­sor­gung bei Gebäu­den im Bestand deut­lich erhöht und dadurch den CO2-Aus­stoß senkt.

Gibt es in Deutsch­land wei­te­re Wärmegesetze? 

Ja. Deutsch­land möch­te sei­ne Zie­le zur CO2-Reduk­ti­on errei­chen. Im Bereich der Wär­me­ver­sor­gung von Bau­wer­ken unter­schied­lichs­ter Art ist das CO2-Ein­spar­po­ten­ti­al enorm. Des­halb soll zum einen der End­ener­gie­ver­brauch gesenkt und zum ande­ren der Ein­satz von Erneu­er­ba­ren Ener­gien gestei­gert wer­den. Um eine effi­zi­en­te­re Ver­sor­gung zu errei­chen, ist in Deutsch­land das Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) erlas­sen wor­den. Das Gesetz ver­pflich­tet die Eig­ner von Neu­bau­ten bun­des­weit zu einer kli­ma­freund­li­che­ren Versorgung.

Des Wei­te­ren gab es von den »Grü­nen« auf Bun­des­ebe­ne Vor­schlä­ge nach dem Vor­bild des EWär­meG. In Thü­rin­gen (ThEE­Wär­meG), dem Saar­land (SEE­Wär­meG) und Nord­rhein-West­fa­len gab es in der Ver­gan­gen­heit eben­falls Plä­ne zur Ein­füh­rung eines Wär­me­ge­set­zes auf Län­der­ebe­ne für den Bestandsbau.

Heizungsbauer und Co. – Akteure im EWärmeG

Alle Fach­be­trie­be, die am Aus­tausch der Hei­zungs­vor­rich­tung betei­ligt sind, wie bspw. der beauf­trag­te Hei­zungs­bau­er, wer­den als Sach­kun­di­ge dazu ver­pflich­tet, den Eigen­tü­mer über die Nut­zungs­pflicht sowie die mög­li­chen Umset­zungs­maß­nah­men zu infor­mie­ren. Dar­über hin­aus bestä­tigt der Instal­la­teur dem Eigen­tü­mer die ver­bau­te Anla­ge und deren Anrech­nung im EWär­meG. Der Bio­gas- bzw. Bio­öl­lie­fe­rant stellt in Ana­lo­gie dazu den Nach­weis über die Ver­wen­dung des Bio­ga­ses/-öles aus (falls die­se Opti­on gewählt wurde).

Nach Ein-/Aus­bau des Heiz­sys­tems muss der Haus­ei­gen­tü­mer dem Bezirks­schorn­stein­fe­ger Bescheid geben. Die­ser legt dann ggf. durch die Abnah­me den Ter­min der Neu­in­be­trieb­nah­me fest und über­mit­telt die­sen der zustän­di­gen Bau­be­hör­de. Letz­te­re kon­trol­liert den Haus­ei­gen­tü­mer.

Bei der Erstel­lung eines Sanie­rungs­fahr­pla­nes reicht sel­bi­ger bereits als Nach­weis vom Sach­kun­di­gen aus. Hier ist kein wei­te­res Doku­ment vom Ener­gie­be­ra­ter notwendig.

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Gabriele G.

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