
Das neue Klimaschutzgesetz in Baden-Württemberg
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 1. Februar 2023 das seit 2013 bestehende Klimaschutzgesetz nach 2020 und 2021 ein weiteres Mal weiterentwickelt und anschließend verabschiedet. BaWü wird damit den Klimazielen der Europäischen Union und der Bundesregierung auf Landesebene gerecht und unterstreicht gleichzeitig die Dringlichkeit der notwendigen Maßnahmen. Weiter folgt die Landesregierung mit der Novelle den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das die Länder zur Unterstützung des Bundes bei Klimaschutzmaßnahmen und Erreichung des Staatszieles »Umweltschutz« auffordert. Im Zuge der Neuauflage des Klimaschutzgesetzes wird auch das bereits seit 2010 bestehende Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) angepasst.
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Das Klimaschutzgesetz legt klare Ziele fest, um den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren. Bis zum Jahr 2030 soll der Treibhausgasausstoß des Landes im Vergleich zu den Emissionen von 1990 um mindestens 65 Prozent reduziert werden. Bis 2040 soll das „Ländle“ sogar Klimaneutralität erreichen. Für die Sektoren »Energie«, »Verkehr« und »Industrie« sind dabei separate Sektor-Ziele gesetzlich verankert, die stetig von einem Monitoring begleitet werden.
Neben Neuerungen betreffend des Landes/Kommunen – wie bspw. ein CO2-Schattenpreis für öffentliche Liegenschaften – sind für private Gebäudeeigentümer:innen speziell drei Punkte im Klimaschutzgesetz von Bedeutung:
Änderung/Novellierung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG)
Wird die Heizung in Bestandsgebäuden getauscht, müssen bereits seit 2015 fortan 15 % der Wärmeenergie aus erneuerbaren Quellen stammen. Das schreibt das EWärmeG vor. Diese Pflicht konnte bisher bspw. durch die Installation einer Solarthermieanlage oder Wärmepumpe, aber auch durch den anteiligen Einsatz von 10 % Biogas/Bioöl (teil) in einer neuen Heizanlage erfüllt werden. Auch Ersatzmaßnahmen wie die Installation einer Photovoltaik-Anlage oder Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle sind seit Beginn an zulässig.
Das Portfolio an Erfüllungsoptionen wird mit der Novelle um Flüssiggas mit biogenem Anteil erweitert. Gebäudeeigentümer:innen haben nunmehr eine Möglichkeit mehr, den Anforderungen nachzukommen. Ähnlich wie beim gasförmigen Pendant (10 % Biogas) ist zu beachten, dass die Option auf 10 % begrenzt ist und eine weitere Option notwendig wird. Hier ist bspw. der Sanierungsfahrplan eine sinnige Ergänzung.
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Verordnung zur Photovoltaik-Pflicht
Das Klimaschutzgesetz verpflichtet Gebäudeeigentümer:innen, auf neu gebauten Gebäuden und bei grundlegenden Dachsanierungen Photovoltaik-Anlagen zu installieren. Folgende Fälle sind einschlägig:
- Beim Neubau von Nichtwohngebäuden ab dem 1. Januar 2022
- Beim Neubau von Wohngebäuden ab dem 1. Mai 2022
- Bei einer grundlegenden Dachsanierung eines Gebäudes ab dem 1. Januar 2023
- Beim Neubau von Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen ab dem 1. Januar 2022
Um der Pflicht zur Installation von Photovoltaik-Anlagen gemäß dem Klimaschutzgesetz nachzukommen, muss das betreffende Gebäude über eine für Solarenergie geeignete Dach- oder Stellplatzfläche verfügen.
Als grundlegende Dachsanierung gelten Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Eine Erneuerung der darunterliegenden Lattungen oder Schalungen wird nicht vorausgesetzt. Sturmschäden oder Ähnliches sind ausgenommen. Die Photovoltaik-Pflicht gilt auch bei einem Ausbau oder Anbau an ein bestehendes Gebäude.
Förderpakete in Baden-Württemberg
Das Klimaschutzgesetz sieht eine Stärkung des nachhaltigen Hochbaus in den Förderprogrammen des Landes vor. Außerdem sollten Förderprogramme so ausgestaltet sein, dass Baden-Württemberg das Ziel »Klimaneutralität« bis zum Jahr 2040 auch wirklich erreichen kann. Darüber hinaus sollen die Förderprogramme durch die zuständigen Institutionen stetig überprüft werden. Eine umfassende Evaluation erfolgt im Jahr 2030.
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Fazit zum Klimaschutzgesetz BaWü
Laut Landesregierung ist das Klimaschutzgesetz aus Baden-Württemberg das bis dato ambitionierteste und weitreichendste in Deutschland. Die parlamentarische Debatte und der schlussendliche Beschluss soll ein Meilenstein für den Klimaschutz sein. Für Eigentümer:innen von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäude sind die EWärmeG-Verpflichtungen beim Heizungstausch, die Photovoltaik-Pflicht und die dafür nutzbaren Förderprogramme von entscheidender Bedeutung. Stehen umfängliche Sanierungen an, werden Betroffene zum einen in die Pflicht genommen, aber auch zum anderen durch abgestimmte Förderprogramme entlastet. Zum Wohle des Klimaschutzes.
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Gabriele G.
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Über uns
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