Sanierungsfahrplan im EWärmeG

Der Sanie­rungs­fahr­plan BW ist ein Instru­ment zur ener­ge­ti­schen Bera­tung von Alt­bau-Eigen­tü­mern. Im Rah­men des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Geset­zes (EWär­meG) in Baden-Würt­tem­berg gilt die Erstel­lung eines Sanie­rungs­fahr­plans (für ein Wohn­ge­bäu­de) als Teil­erfül­lungs­op­ti­on in Höhe von 5 %.

Nach einer Vor-Ort-Bege­hung des Bestands­ge­bäu­des zeigt ein Ener­gie­be­ra­ter dem Eigen­tü­mer Ener­gie­ein­spar­po­ten­tia­le auf und spricht mög­li­che Emp­feh­lun­gen zu Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten und deren För­der­mög­lich­kei­ten aus. Die ein­ma­li­gen Kos­ten star­ten je nach Gebäu­de und För­der­zu­schuss in der Regel bei 590 Euro.

Die vom Ener­gie­be­ra­ter auf­ge­führ­ten Emp­feh­lun­gen müs­sen nicht umge­setzt wer­den. Die rei­ne Erstel­lung des Sanie­rungs­fahr­pla­nes reicht schon für die Anrech­nung der 5 % aus. Der Sanie­rungs­fahr­plan gilt als sozi­al­ver­träg­li­che Lösung im EWär­meG und ist ide­al kom­bi­nier­bar mit fast allen ande­ren Erfül­lungs­op­tio­nen, wie z. B. mit 10 % Bio­gas.

Sanierungsfahrplan für Nicht-Wohngebäude

Nicht-Wohn­ge­bäu­de kön­nen mit dem Sanie­rungs­fahr­plan sogar die gefor­der­ten 15 % kom­plett erfül­len. In die­sem Fall ist jedoch zu beach­ten, dass auch die Berei­che Lüf­tung, Küh­lung, Kli­ma­ti­sie­rung und Beleuch­tung ener­ge­tisch bewer­tet wer­den müssen.

Inhalt vom Sanierungsfahrplan

Der Sanie­rungs­fahr­plan Baden-Würt­tem­berg ist nichts ande­res als eine indi­vi­du­el­le Vor-Ort-Bera­tung, die dem Gebäu­de-Eigen­tü­mer Ener­gie­ein­spar­po­ten­tia­le auf­zeigt. Es wer­den der ener­ge­ti­sche Ist-Zustand, ein mög­li­cher Kann-Zustand sowie die dafür not­wen­di­gen Maß­nah­men, deren Kos­ten und die sinn­volls­te Rei­hen­fol­ge ermit­telt. In der Doku­men­ta­ti­on wer­den min­des­tens zwei Vari­an­ten der Sanie­rung auf­ge­führt. Neben allen Bau­tei­len sowie der Hei­zungs­an­la­ge inklu­si­ve der Warm­was­ser­auf­be­rei­tung wer­den auch bau­kul­tu­rel­le, finan­zi­el­le und per­sön­li­che Gege­ben­hei­ten berück­sich­tigt.

Die ener­ge­ti­sche Bera­tung dient der Schär­fung des Ver­ständ­nis­ses für (zukünf­ti­ge) Sanie­run­gen und belohnt Eigen­tü­mer von Wohn­ge­bäu­den im Rah­men des EWär­meG mit einer Teil­erfül­lung in Höhe von 5 %. Aller­dings nur, wenn der Sanie­rungs­fahr­plan nicht älter als 5 Jah­re ist. Die auf­ge­führ­ten Maß­nah­men müs­sen nicht umge­setzt wer­den, da es sich ledig­lich um Emp­feh­lun­gen han­delt. Die 5 % wer­den allei­ne durch die Erstel­lung ange­rech­net. Der Sanie­rungs­fahr­plan ist zur Geset­zes­er­fül­lung ein­ma­lig durch­zu­füh­ren. Eine Wie­der­ho­lung ist auch nicht nötig, wenn kei­ne der Maß­nah­men durch­ge­führt wurde.

Exkurs: Sanie­rungs­fahr­plan BW vs. indi­vi­du­el­ler Sanie­rungs­fahr­plan (iSFP)

Das För­der­pro­gramm »Sanie­rungs­fahr­plan Baden-Würt­tem­berg« der L‑Bank wur­de durch das baden-würt­tem­ber­gi­sche Minis­te­ri­um für Umwelt, Kli­ma und Ener­gie­wirt­schaft zum Jah­res­wech­sel 2019 für Wohn­ge­bäu­de ein­ge­stellt. Das stellt jedoch kein Pro­blem dar, denn …

… wei­ter­hin geför­dert – sogar bis 80 % der Kos­ten – wird die bun­des­wei­te BAFA Vor-Ort-Bera­tung, die im EWär­meG voll­wer­tig aner­kannt wird. Somit soll­ten Ener­gie­be­ra­ter auf die­se natio­na­le Vari­an­te umstel­len, so dass Kun­den wei­ter­hin einen Zuschuss vom Staat (BAFA) bekommen.

Die Kos­ten für Ein­fa­mi­li­en­häu­ser betra­gen je nach Grö­ße, Auf­wand und För­de­rung in der Regel 325 Euro auf­wärts. Zwei- und Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser kos­ten antei­lig mehr. Die Bean­tra­gung der För­de­rung erfolgt auto­ma­tisch durch den Ener­gie­be­ra­ter und kommt bei der Rech­nung direkt zum Abzug.

Bera­tungs­emp­fän­ger sind Gebäu­de­ei­gen­tü­mer (natür­li­che Per­so­nen), aber häu­fig auch Erb­bau­be­rech­tig­te sowie Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten. Dies könn­te auch für von Gebäu­de­ei­gen­tü­mern beauf­trag­te Drit­te gel­ten, sofern alle Gebäu­de­ei­gen­tü­mer mit der Bera­tung ein­ver­stan­den sind. Auch Gebäu­de­be­sit­zer (d. h. Mie­ter oder Päch­ter) in Abstim­mung mit dem jewei­li­gen Gebäu­de­ei­gen­tü­mer kom­men evtl. in Betracht. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie beim BAFA: iSFP@dena.de, Tel.: 06196 908 1880, Fax: 06196 908 1800.

Erstellung des Sanierungsfahrplanes

Aus­stel­lungs­be­rech­tigt sind Ener­gie­be­ra­ter, Hand­wer­ker und Schorn­stein­fe­ger, wenn sie die ent­spre­chen­den Qua­li­fi­ka­tio­nen nach­wei­sen kön­nen. Der Aus­stel­ler muss in einer Selbst­er­klä­rung nach bestä­ti­gen, dass er die Anfor­de­run­gen erfüllt.

Im bes­ten Fall erstellt ein erfah­ren­der Ener­gie­be­ra­ter den Sanie­rungs­fahr­plan vor dem Tausch der Hei­zungs­an­la­ge – zwin­gend not­wen­dig ist dies jedoch nicht. Es ist aber vor­teil­haft in Bezug auf die Aus­wahl der mög­li­chen Maß­nah­men, die ganz­heit­li­che Effi­zi­enz und den mög­li­chen För­de­run­gen. Nur wenn die Hei­zung noch nicht getauscht wur­de, kann die Aus­wahl der Hei­zungs­an­la­ge mit ein­be­zo­gen werden.

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Kundenmeinungen

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Stefan Tiesmeyer

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