Der Nachweis im EWärmeG

Um zu bewei­sen, dass Sie das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz in Baden-Würt­tem­berg auch wirk­lich erfül­len, sind Sie dazu ver­pflich­tet, einen Nach­weis bei der unte­ren Bau­rechts­be­hör­de ein­zu­rei­chen. In die­sem Bei­trag geht es um eben die­sen Nach­weis und Mög­lich­kei­ten, ent­spannt an die Geset­zes­er­fül­lung heranzugehen. 

Sanierungsfahrplan gewünscht?Teilerfüllung im EWärmeG (5 %).

Nachweis im EWärmeG – wieso eigentlich?

Sie haben ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, das EWär­meG zu erfül­len. Allen Erfül­lungs­op­tio­nen gemein ist aber, dass ihre Instal­la­ti­on oder Durch­füh­rung durch einen Sach­kun­di­gen und durch Sie selbst per Eigen­erklä­rung bestä­tigt wer­den müs­sen. Bei die­ser Bestä­ti­gung han­delt es sich um den Nach­weis im län­der­spe­zi­fi­schen Wär­me­ge­setz. Er ist dem­nach nichts ande­res als die Garan­tie, bzw. der Beweis dafür, dass Sie, nach­dem Sie Ihre Hei­zung getauscht haben, auch tat­säch­lich die Vor­ga­ben erfül­len und zur Wär­me­ge­win­nung min­des­tens 15 % Erneu­er­ba­re Ener­gien einsetzen.

Wo & Wann muss ich den Nachweis einreichen?

Den Nach­weis müs­sen Sie unauf­ge­for­dert und frist­ge­recht bei der für Sie zustän­di­gen unte­ren Bau­rechts­be­hör­de ein­rei­chen. Ab Inbe­trieb­nah­me der neu­en Heiz­an­la­ge haben Sie hier­für 18 Mona­te Zeit. Wird der Bau­rechts­be­hör­de gemel­det, dass Ihre Heiz­an­la­ge getauscht wur­de und bis Frist­ab­lauf liegt noch kein Nach­weis vor, wer­den Sie noch ein­mal durch ein offi­zi­el­les Schrei­ben infor­miert, bevor ggf. recht­li­che Schrit­te fol­gen. Die Nicht-Ein­rei­chung gilt nach EWär­meG näm­lich als Ord­nungs­wid­rig­keit. Sel­bi­ges gilt übri­gens auch für Falsch­an­ga­ben auf eben die­sem Nachweis.

Und wie genau sieht der Nachweis aus?

Das Umwelt­mi­nis­te­ri­um emp­fiehlt sich früh­zei­tig mit der Nach­wei­ser­brin­gung aus­ein­an­der­zu­set­zen und den Nach­weis unauf­ge­for­dert bei der unte­ren Bau­rechts­be­hör­de einzureichen.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz.de stellt für Sie für alle Erfül­lungs­op­tio­nen durch das Umwelt­mi­nis­te­ri­um ent­wi­ckel­te Nach­weis­for­mu­la­re zum Down­load bereit. Die­se sind zum einen durch Sie als Gebäu­de­ei­gen­tü­mer und zusätz­lich durch einen Sach­kun­di­gen aus­zu­fül­len. Hin­zu kommt noch ein Deck­blatt. Auch die­ses müs­sen Sie aus­fül­len und einreichen.

Sach­kun­di­ge sind neben vie­len Bau­hand­wer­kern, Hei­zungs­bau­ern und Schorn­stein­fe­gern auch Per­so­nen, die nach Bun­des- und Lan­des­recht berech­tigt sind, Ener­gie­aus­wei­se aus­zu­stel­len. Fra­gen Sie am bes­ten den Hand­wer­ker bei der Instal­la­ti­on Ihrer neu­en Anla­ge nach der Aus­stel­lung des Nachweises.

Was passiert, wenn ich den Nachweis nicht oder zu spät einreiche?

Kom­men Sie der Ver­pflich­tung nicht nach, kann die zustän­di­ge Behör­de die Vor­la­ge des Nach­wei­ses ver­wal­tungs­recht­lich anord­nen. Buß­gel­der bei einer Pflicht­ver­let­zung des EWär­meG kön­nen bis zu 100.000 Euro betra­gen. Ein gewis­sen­haf­ter Umgang, nicht nur mit der Geset­zes­er­fül­lung, son­dern auch mit der Nach­wei­ser­brin­gung, ist des­halb mehr als ratsam.

So gehen Sie am besten vor

Wie bereits beschrie­ben, stel­len wir Ihnen für alle Erfül­lungs­op­tio­nen die not­wen­di­gen Doku­men­te (Deck­blatt des Eigen­tü­mers, Bestä­ti­gung eines Sach­kun­di­gen, …) zum Down­load bereit. Sie soll­ten sich des­halb bereits vor der Instal­la­ti­on der Erfül­lungs­op­ti­on mit dem Nach­weis aus­ein­an­der­set­zen und die­sen gut stu­die­ren. So ver­mei­den Sie, dass Sie Sachen über­se­hen. Außer­dem haben Sie den Nach­weis dann gleich griff­be­reit, um Ihn von einem Sach­kun­di­gen unter­schrei­ben zu lassen.

Erfül­len Sie das EWär­meG durch den Ein­satz von 10 %-Bio­gas, ‑Bio­öl oder durch den Anschluss an ein Wär­me­netz ist natür­lich kein Sach­kun­di­ger bei Ihnen vor Ort, den Sie um eine Unter­schrift bit­ten kön­nen. Bei den meis­ten Anbie­tern müs­sen Sie dann selbst aktiv wer­den und einen Nach­weis anfordern.

Sanierungsfahrplan gewünscht?Teilerfüllung im EWärmeG (5 %).

In den meis­ten Fäl­len müs­sen Sie sich selbst um die Aus­stel­lung durch den Sach­kun­di­gen küm­mern, ob nun bei Bio­öl und -gas oder auch beim Ein­satz von Solar­ther­mie oder einer Wär­me­pum­pe – Sie sind schließ­lich ver­ant­wort­lich für die frist­ge­rech­te und voll­stän­di­ge Ein­rei­chung. Infor­ma­tio­nen des Umweltministerium …

  • Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 14. Januar 2020 – nach besten Wissen und Gewissen über die Anforderungen im EWärmeG, die Erfüllungsoptionen und angrenzende Themen informieren. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen somit keine Beratung dar. Fragen Sie für verbindliche Auskünfte zum EWäremG die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde.

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