Zentral- oder Etagenheizung

Stutt­gart, 37° C. Wer denkt da an einen Hei­zungs­tausch? Nie­mand, soll­te man den­ken. Aber Fakt ist: Vie­le Deut­sche wech­seln ihre Hei­zung tat­säch­lich im Som­mer. War­um? Ganz ein­fach: Gera­de jetzt macht es Sinn sich über eine neue Hei­zung Gedan­ken zu machen. Zum einen hat man genü­gend Zeit, sich um die doch recht auf­wän­di­ge Suche nach einem Hei­zungs­bau­er sei­nes Ver­trau­ens zu machen. Und zum ande­ren kann die Hei­zung im Som­mer ja ger­ne mal für ein paar Wochen nicht funk­ti­ons­tüch­tig sein.

Sanierungsfahrplan gewünscht?Tausch der Heizungsanlage.

Bei die­sen schweiß­trei­be­nen Tem­pe­ra­tu­ren stel­len sich also vie­le Sanie­rungs­tüch­ti­ge die Fra­ge, ob der Aus­tausch einer Eta­gen­hei­zung zur Erfül­lung des EWär­meG ver­pflich­tet. Die­ser Fra­ge wird in die­sem Blog­ar­ti­kel auf den Grund gegan­gen. Dafür wird zuerst ein­mal einen Blick ins Gesetz­buch geworfen:

§ 3 Nr. 1 Satz 1: Heiz­an­la­ge ist eine Anla­ge zur zen­tra­len Erzeu­gung über­wie­gend von Raum­wär­me oder Raum­wär­me und Warm­was­ser. …
§ 3 Nr. 2 Satz 1: Der Aus­tausch einer Heiz­an­la­ge liegt vor, wenn der Kes­sel oder ein ande­rer zen­tra­ler Wär­me­er­zeu­ger aus­ge­tauscht wird. …
§ 3 Nr. 3: Ein nach­träg­li­cher Ein­bau einer Heiz­an­la­ge liegt vor, wenn in ein bis­her nicht zen­tral beheiz­tes Gebäu­de eine Hei­zungs­an­la­ge ein­ge­baut wird.

EWär­meG 2015 | Mehr zum EWär­meG auch auf den Sei­ten des UM

Hier­aus geht ganz klar her­vor, dass nur der Aus­tausch bzw. der Ein­bau einer zen­tra­len Hei­zung zum Erfül­len des EWär­meG ver­pflich­tet. Eine Eta­gen­hei­zung ist somit vom Ein­satz Erneu­er­ba­rer Ener­gien befreit.

Und war­um ist das so? Han­delt es sich zum Bei­spiel um Woh­nungs­ei­gen­tum in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus, stün­den dem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer beim Aus­tausch der Eta­gen­hei­zung nicht alle Erfül­lungs­op­tio­nen zur Ver­fü­gung. Bspw. ist bei der Instal­la­ti­on einer Solar­ther­mie­an­la­ge oder bei Dämm­maß­nah­men die Zustim­mung aller Bewoh­ner not­wen­dig, d. h. der Betrof­fe­ne kann nicht eigen­stän­dig ent­schei­den und ist somit bei der Wahl der Tech­no­lo­gie beschränkt. Da aber gera­de die Tech­no­lo­gie-Offen­heit ein wesent­li­cher Bestand­teil des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Geset­zes ist, sind Eta­gen­hei­zung in BaWü von der Pflicht aus­ge­nom­men, um nie­man­den bei der Erfül­lung zu diskriminieren.

Aber genug mit der Para­gra­phen-Wäl­ze­rei: Was gilt denn nun als Eta­gen- und was als Zen­tral­hei­zung? Hier­zu im Fol­gen­den die wich­tigs­ten Unter­schie­de kurz und knapp zusammengefasst:

Wie funktioniert eine Zentralheizung?

Die Zen­tral­hei­zung befin­det sich, wie der Name schon sagt, an einer zen­tra­len Stel­le des Gebäu­des. In der Regel bedeu­tet das im Kel­ler, teil­wei­se auch unter dem Dach. Von dort ver­sorgt sie das gesam­te Gebäu­de mit Wär­me. Für die Wär­me­er­zeu­gung ste­hen dabei ver­schie­de­ne Tech­no­lo­gien zur Ver­fü­gung (z. B. Brenn­wert­kes­sel oder Wär­me­pum­pen). Ihnen gemein ist, dass Was­ser erhitzt wird, wel­ches sich durch sei­ne spe­zi­fi­schen Eigen­schaf­ten her­vor­ra­gend als Wär­me­trä­ger eig­net. Die­ses wird über ein Rohr­sys­tem in die zu behei­zen­den Räu­me ver­teilt und beim Durch­strö­men der Heiz­kör­per wird die Wär­me dann an die Räu­me abgegeben.

Worin unterscheidet sich die Etagenheizung?

Im Gegen­satz zu einer Zen­tral­hei­zung erzeugt eine Eta­gen­hei­zung die Wär­me dezen­tral für ein Stock­werk bzw. eine Wohn­ein­heit (auch, wenn die­se auf meh­re­re Eta­gen auf­ge­teilt ist). Das Gerät befin­det sich häu­fig wand­hän­gend im Bad oder in der Küche. Da eine Eta­gen­hei­zung meist eine gerin­ge­re Flä­che als eine Zen­tral­hei­zung beheizt, ist die Leis­tung (in Kilo­watt) in der Regel geringer.

Faust­for­mel: Eine Hei­zung für EINE Wohn­ein­heit im Mehr­par­tei­en­haus = Eta­gen­hei­zung | Eine Hei­zung für MEHRERE Wohn­ein­hei­ten im Mehr­par­tei­en­haus = Zentralheizung

Bei der Recher­che zu die­sem Arti­kel haben ist auf­ge­fal­len, dass eine Abgren­zung der bei­den Hei­zungs­ar­ten nicht immer ganz ein­fach ist. Die obi­ge Faust­for­mel soll Ihnen aber dabei hel­fen, eine gro­be Vor­stel­lung zu bekom­men. Den­noch ist ange­ra­ten: Play it save im EWär­meG: Falls Sie sich unsi­cher sind, ob ihr Heiz­sys­tem nun als Zen­tral- oder Eta­gen­hei­zung ein­ge­stuft wird und Sie das Wär­me­ge­setz erfül­len müs­sen oder nicht, fra­gen Sie bei der zustän­di­gen Bau­rechts­be­hör­de an. Hier soll­ten Sie von offi­zi­el­ler Sei­te aus Aus­kunft erhalten.

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Ein fiktives Beispiel: Wohngebäude mit drei Parteien

Da man kom­ple­xe Sach­ver­hal­te doch am Bes­ten durch ein­fa­che Bei­spie­le erklärt, wird eine fik­ti­ve Rei­se nach Waib­lin­gen in Baden-Würt­tem­berg ange­tre­ten. Hier steht ein Mehr­par­tei­en­haus mit drei Wohn­ein­hei­ten. Eigen­tü­mer der Woh­nung der 2. Eta­ge ist Herr Schmidt. Sei­ne Woh­nung hat eine Gas-Eta­gen­hei­zung. Herr Mül­ler ist Eigen­tü­mer der bei­den ande­ren Woh­nun­gen (Erd­ge­schoss und 1. Eta­ge), wobei er eine Woh­nung wei­ter ver­mie­tet hat. Bei­de Woh­nun­gen haben eine Eta­gen­hei­zung (Öl- bzw. Elek­tro­wär­me). Da die Hei­zun­gen ver­al­tet sind, und nicht mehr so effi­zi­ent, wie sie sein soll­ten, möch­te Herr Mül­ler sein Heiz­sys­tem erneu­ern. Dabei ent­schei­det er sich, bei­de Wohn­ein­hei­ten mit einer Gas­hei­zung aus­zu­stat­ten. Nun stellt er sich die ent­schei­den­de Fra­ge, ob eine Zen­tral­hei­zung für bei­de Wohn­ein­hei­ten oder jeweils eine Eta­gen­hei­zung pro Wohn­ein­heit ein­ge­baut wer­den soll. Da Herr Mül­ler im EWär­meG nicht ganz sat­tel­fest ist, hat er sich erkun­digt und erfah­ren: Wird erst­ma­lig eine Zen­tral­hei­zung für meh­re­re Wohn­ein­hei­ten instal­liert, muss zukünf­tig das EWär­meG erfüllt wer­den. Ent­schei­det man sich für den Ein­bau einer Eta­gen­hei­zung pro Wohn­ein­heit, wür­de das Gesetz nicht grei­fen. Das spricht natür­lich für zwei Eta­gen­hei­zun­gen, oder?

Naja, ganz so ein­fach ist es nicht. Wenn auch Sie ein­mal vor einer sol­chen Ent­schei­dung ste­hen, dann den­ken Sie nicht als ers­tes dar­an, wie Sie das Gesetz am Bes­ten umge­hen kön­nen, son­dern machen sich Gedan­ken um das Für und Wie­der. Ob nun eine Zen­tral- oder eine Eta­gen­hei­zung bes­ser zu Ihrer Situa­ti­on passt, hängt von meh­re­ren Kom­po­nen­ten ab. Das wür­de aber den Rah­men die­ses Blog­bei­tra­ges spren­gen. Hier also eine kur­ze Zusam­men­fas­sung der Vor- und Nach­tei­le bei­der Heiz­sys­te­me, wobei indi­vi­du­el­le Gege­ben­hei­ten die­se Lis­te natür­lich mas­siv ver­än­dern können:

Zen­tral­hei­zungEta­gen­hei­zung
Anschaf­fungs­kos­ten+-
War­tungs­kos­ten+-
Effi­zi­enz-+
Indi­vi­du­el­le Einstellung-+
Freie Wahl des Gasanbieters-+
Getrenn­te Abrechnung-+
Ein­bin­dung Solarthermie+-
Platz und Komfort+-
Betre­ten der Woh­nung (War­tung)+-

Ent­schei­den Sie sich für den Ein­bau einer mit Gas betrie­be­nen Zen­tral­hei­zung, erfül­len Sie das Wär­me­ge­setz durch den Ein­satz von 10 % Bio­gas nur teil­wei­se. Zur vol­len Geset­zes­er­fül­lung benö­ti­gen Sie zusätz­lich bspw. einen Sanie­rungs­fahr­plan BW.

  • Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 19. April 2020 – nach besten Wissen und Gewissen über die Anforderungen im EWärmeG, die Erfüllungsoptionen und angrenzende Themen informieren. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen somit keine Beratung dar. Fragen Sie für verbindliche Auskünfte zum EWäremG die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde.

    Kundenmeinungen

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