Gebäudehülle dämmen im EWärmeG

Anstatt Gebäu­de­tei­le (DachAußen­wän­de und Kel­ler­de­cke) ein­zeln zu betrach­ten, ist auch eine gesamt­heit­li­che Bewer­tung der Ener­gie­bi­lanz des Gebäu­des im EWär­meG mög­lich (bis hin zur voll­stän­di­ge Erfül­lung in Höhe von 15 %). Dabei wer­den die ver­schie­dens­ten Ener­gie­ein­spar­maß­nah­men (auch aus der Ver­gan­gen­heit) hono­riert – bspw. der Ein­bau von hoch­wer­ti­gen Fens­tern oder aber auch Dach- und Wand­däm­mun­gen, die die Effi­zi­enz­kri­te­ri­en (knapp) nicht erfül­len und somit als Ein­zel­op­ti­on nicht aner­kannt werden.

Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

Wir möch­ten Sie auf die­ser Web­sei­te nach bes­ten Wis­sen und Gewis­sen über die Anfor­de­run­gen im EWär­meG und die (tech­ni­schen) Erfül­lungs­op­tio­nen infor­mie­ren. Dabei sol­len Wege auf­zeigt wer­den, wie Sie die Vor­ga­ben für Ihr Wohn­ge­bäu­de best­mög­lich rea­li­sie­ren kön­nen. Unse­re Infor­ma­tio­nen kön­nen trotz unse­rer ste­ti­gen Bemü­hun­gen jedoch ver­al­tet oder feh­ler­haft sein und stel­len somit kei­ne Bera­tung dar. Fra­gen Sie für ver­bind­li­che Aus­künf­te die für Sie zustän­di­ge unte­re Baurechtsbehörde.

Dazu wer­den die Trans­mis­si­ons­wär­me­ver­lus­te H’T des Gebäu­des, also die Wär­me, die nach außen ent­weicht, erfasst. Die Gesamt­bi­lanz (H’T) des Gebäu­des bestimmt den Erfül­lungs­grad im Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz. Die gefor­der­ten Wer­te sind abhän­gig vom Alter des Gebäu­des. Je neu­er, des­to anspruchs­vol­ler. Neue­re Häu­ser müs­sen somit einen bes­se­ren Trans­mis­si­ons­wär­me­ver­lust auf­wei­sen. Gebäu­de mit gestell­ten Bau­an­trä­gen vor 1977 erfül­len das EWär­meG voll­stän­dig, wenn sie ener­ge­tisch nicht mehr als 40 % schlech­ter sind, als für einen Neu­bau gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist (sie­he GEG, ehe­mals EnEV). Gebäu­de mit Bau­an­trä­gen zwi­schen 1977 und 1994 dür­fen mit 10 % schlech­ter bewer­tet wer­den. Bei Gebäu­den mit Bau­an­trä­gen zwi­schen 1995 und 2002 sind es 20 % und zwi­schen 2002 und 2008 30 %.

Antei­li­ge Berech­nung im EWär­meG – Däm­mung der Gebäudehülle 

Wenn durch die Däm­mung nicht der gefor­der­te Trans­mis­si­ons­wär­me­ver­lust H’T erreicht wird, ist auch eine antei­li­ge Anrech­nung nach § 11.5 Satz 2–4 EWär­meG durch die fol­gen­de For­mel möglich:

Anteil Däm­mung [%] = 15 % – ( (Ist­wert – Höchst­wert) /​ (Aus­gangs­wert – Höchst­wert) ) × 15 %)

mit Ist­wert = Der berech­ne­te Wert für das Gebäu­de; Aus­gangs­wert = Höchst­wert der vor­her­ge­hen­den Alters­klas­se bzw. bei Bau­an­trä­gen vor 1977 der Maxi­mal­wert (EnEV + 70%)

Ist der Wert grö­ßer oder gleich 15 %, sind die Vor­schrif­ten voll­stän­dig erfüllt. Ansons­ten ist die antei­li­ge Erfül­lung fol­gen­der­ma­ßen zu berechnen:

Erfül­lungs­grad [%] = Anteil Däm­mung [%] /​ 15 % × 100 %

Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen – beispielsweise mit dem Sanierungsfahrplan

Bereits ab einer 70 % schlech­te­ren Gebäu­de­hül­le im Ver­gleich zu einem Neu­bau, ist eine antei­li­ge Anrech­nung mög­lich. Eine Kom­bi­na­ti­on mit ande­ren Maß­nah­men soll­te in jedem Fall mit einem Ener­gie­be­ra­ter bespro­chen wer­den, bspw. im Rah­men eines Sanie­rungs­fahr­plans. Dar­auf auf­bau­end kann eine gesamt­heit­li­che Berech­nung des Gebäu­des erfolgen.

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Im Rah­men der För­de­rung des bau­li­chen Wär­me­schut­zes des BAFA kann der Sanie­rungs­fahr­plan im Sanie­rungs­fall zu einem wei­te­ren 5 % Zuschuss füh­ren (iSFP-Bonus).

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