Erneuerbare Energien im Altbau. Alle Infos zum EWärmeG in BW.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg verpflichtet zum Heizen mit Erneuerbaren Energien oder zum Einsparen von Energie durch umgesetzte Sanierungsmaßnahmen – jedoch erst nach einem Heizungstausch.
Sanierungsfahrplan gewünscht?Teilerfüllung im EWärmeG (5 %)
Warum gibt es das Wärmegesetz für Erneuerbare Energien in Baden-Württemberg?
Das Klimaschutzgesetz in Baden-Württemberg von 2013 legt verbindliche Ziele zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen fest. Danach ist der CO2-Ausstoß des Landes bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um 90 % zu senken.
Die Wärmeversorgung von Gebäuden, also der benötigte Energieverbrauch für Heizen und Warmwasserbereitung, verursacht rund ¼ der CO2-Emissionen in Baden-Württemberg. 90 % davon entfallen auf bestehende Gebäude. Das Einsparpotential von CO2-Emissionen ist in diesem Bereich enorm. Um eine möglichst hohe CO2-Reduktion zu erreichen, sind zwei Strategien sinnvoll: Einerseits kann der Endenergieverbrauch durch Verhaltensänderung und technische Maßnahmen wie bspw. der Sanierung gesenkt werden und andererseits können Erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung genutzt werden. Bis 2020 soll ihr Anteil von bisher 8 auf 16 % gesteigert werden.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in BW setzt als Energiegesetz aus Baden-Württemberg genau an dieser Stelle an und stellt sicher, dass auch Altbauten so effizient wie möglich wärmeversorgt werden, um ihren CO2-Ausstoß zu senken. Das Erneuerbare-Wärmegesetz für Altbauten ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Januar 2010.
Was ist das E‑Wärme-Gesetz in BW?
Das E‑Wärmegesetz schreibt in Baden-Württemberg vor, die Wärmeversorgung von Bestandsgebäuden zu einem gewissen Anteil mit Erneuerbaren Energien abzudecken. Nach der ersten Version, das EWärmeGesetz BW aus 2008, müssen Altbauten, die vor dem 1. April 2008 errichtet wurden bzw. deren Bauantrag bis dahin eingereicht wurde, 10 % ihres Wärmebedarfs durch Erneuerbare Energien decken, sobald wesentliche Komponenten einer zentralen Heizungsanlage bis zum 30. Juni 2015 ausgetauscht wurden. Damit ist in erster Linie der Austausch des Heizkessels gemeint. Auch wenn eine zentrale Heizanlage erstmalig eingebaut wird, gilt diese Regelung. Beim Austausch von Etagenheizungen ist keine Änderung nötig, es sein denn, alle Etagenheizungen werden insgesamt durch eine Zentralheizung ersetzt.
Das Wärmegesetz wurde novelliert und findet seit dem 1. Juli 2015 als EWärmeGesetz 2015 Anwendung. Danach müssen statt wie bisher 10 nun 15 % des Wärmebedarfs durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Diese geänderte Fassung gilt für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 in Baden-Württemberg errichtet worden sind und bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird.
Außerdem fallen auch Nicht-Wohngebäude wie Verwaltungs- und Bürogebäude, Hotels, Schulen und andere öffentliche Gebäude, die nicht zum Wohnen dienen, in den Bereich des neuen Erneuerbare Wärmegesetzes 2015. Prinzipiell unterscheidet es bei den Vorgaben zwischen Wohn- und Nicht-Wohngebäuden. Gemischt genutzte Gebäude werden als die Gebäudeart behandelt, für die sie flächenanteilig stärker genutzt werden. So gilt ein Altbau als Wohngebäude, wenn mehr als 50 % seiner Fläche als Wohnraum genutzt wird.
Die Erfüllungsmöglichkeiten sind in der neuen Fassung des E‑Wärmegesetzes BW um die Erstellung eines Sanierungsfahrplans ergänzt worden. Außerdem können die verschiedenen Optionen nun größtenteils miteinander kombiniert werden, so dass auch verschiedene Maßnahmenpakete zur Erfüllung der erforderlichen 15 % möglich sind.
Das Erneuerbare Wärme Gesetz für Altbauten richtig erfüllen – Praktische Hinweise
Sie haben nach der Inbetriebnahme des neuen Heizkessels maximal 18 Monate Zeit, die Erfüllung des Gesetzes nachzuweisen. Für die Überprüfung der Einhaltung des Erneuerbare Wärme Gesetzes in Baden-Würtemberg sind die unteren Baurechtsbehörden zuständig, im Regelfall also das örtliche Bauamt.
Um korrekt nachzuweisen, dass Sie das Erneuerbare Wärme Gesetz BW 2015 erfüllt haben, müssen Sie das Nachweisformular einreichen – jeweils für die gewählte Erfüllungsoption bzw. Kombination. Auch die beauftragten Handwerker, die entsprechende Maßnahmen vorgenommen haben oder Ihr Schornsteinfeger müssen diese Formulare ausfüllen. Das zu Ihrer Erfüllungsoption passende Deckblatt füllen Sie selbst aus.
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Wird im bundesweiten Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz bald auch der Altbau geregelt?
Die Wärmeversorgung von Neubauten wird bundesweit durch mehrere Gesetze geregelt, u. a. durch das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG). Dieses gilt jedoch nicht für Gebäude im Bestand – eine entsprechende Rechtsprechung bleibt den einzelnen Bundesländern überlassen. Bisher ist Baden-Württemberg jedoch das einzige Bundesland mit einer gesetzlichen Regelung. Mit dem EWärmeGesetz BW für Altbauten wird Baden-Württemberg nicht nur seiner Verantwortung für bessere Klimaschutzmaßnahmen gerecht, sondern nimmt auch eine wichtige Vorreiterrolle in Deutschland ein.
Um auch den Altbaubestand bundesweit zu regeln, hat die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Ende 2015 einen Entwurf zur Änderung des EEWärmeG in den Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestags eingebracht. Der Vorschlag wurde Ende April von den Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD abgelehnt. Die Fraktionen der Grünen und der Linken stimmten dafür. Die Änderung orientiert sich am Wärmegesetz aus Baden Württemberg und sieht vor, dass auch Altbauten bundesweit das Erneuerbare Energien Wärmegesetz erfüllen müssen, wenn eine neue Heizanlage eingebaut wird. Es wurde in Analogie zum baden-württembergischen Wärmegesetz ein Anteil an Erneuerbaren Energien in Höhe von 15 % vorgeschlagen.
Trotz Ablehnung der Gesetzesänderung will die SPD die Wärmewende im Gebäudebestand vorantreiben. Sie kündigte einen eigenen Entwurf der Koalition an. Die CDU/CSU-Fraktion hingegen betont die bestehenden freiwilligen Maßnahmen.
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