Erfahrungen zum EWärmeG 2008 in BW und deren Auswirkungen
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hat im Juli 2011 einen Erfahrungsbericht zum EWärmeG 2008 in BW vorgelegt. Diese vorläufige Auswertung des alten Wärmegesetzes basiert zwar ausschließlich auf Modellrechnungen zur Verwendung der Erfüllungsoptionen, ist aber nach wie vor die einzige Quelle zu den Auswirkungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2008. Um einen Eindruck der bisherigen Bilanz des Wärmegesetzes zu bekommen, lohnt sich also ein genauerer Blick darauf.
Die beliebtesten Erfüllungsoptionen
Das alte EWärmeG 2008 in Baden-Württemberg wird seit dem 1. Januar 2010 im Wohngebäudebestand angewendet. Ausschlaggebend dafür, ob Hausbesitzer das Wärmegesetz nach einem Heizungstausch erfüllen müssen, ist die technische, bauliche oder rechtliche Realisierbarkeit der Solarthermie. D. h. wenn eine solarthermische Anlage aus technischen (z. B. Verschattung), rechtlichen (z. B. Denkmalschutz) oder baulichen (z. B. zu wenig geeignete Dachfläche) Gründen nicht installiert werden kann, müssen auch keine anderen Erfüllungsoptionen umgesetzt werden.
Diese Funktion von Solarthermie als Ankertechnologie ist dadurch begründet, dass sie nachhaltig ist, flächendeckend zur Verfügung steht und die geforderten 10 % des Wärmebedarfs von Gebäuden genau decken kann. Damit ist Solarthermie ein sinnvolles Korrektiv, um eine Übererfüllung und damit höhere Investitionen auszuschließen. Gleichzeitig erklärt die Funktion als Ankertechnologie, dass Solarthermie mit knapp 42 % die mit Abstand häufigste gewählte Erfüllungsoption ist. Biogas steht an 2ter Stelle der gewählten Erfüllungsoptionen, es wird in 12 % der Fälle gewählt. Daraufhin folgen Einzelfeuerungsanlagen wie Holzöfen und ‑kamine mit 11 % und Holz-Zentralheizungen mit 6 %.
Die CO2-Einsparung in BW per Wärmegesetz
Wie viel CO2-Emissionen eingespart werden, ist bisher nur über eine Modellrechnung zu erheben. Diese basiert auf der Anzahl von Heizungserneuerungen im Zeitraum Anfang Januar bis Ende Juli 2010 (15.000 ohne Etagenheizungen), hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2010, sowie auf den erfassten Angaben über getroffene Maßnahmen. Danach sparen die im Wohnungsbestand per Gesetz getroffenen Maßnahmen über 26.800 t CO2-Emissionen ein. Damit werden rund 16 % der aus den Altheizungen geschätzten Gesamtemissionen der privaten Haushalte eingespart.
Fazit: Verschärfung des Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Der Erfahrungsbericht (PDF) zeigt, dass ein Wärmegesetz für Gebäudeeigentümer umsetzbar und praktikabel ist ohne eine signifikant hohe Anzahl an Ausnahmen und Härtefällen. Die Erfahrungen zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2008 haben als Basis dazu geführt, dass die Erfüllungsoptionen im EWärmeG 2015 optimiert worden sind – bspw. durch die Möglichkeit der Kombination verschiedener Optionen. Gleichzeitig wurde das Wärmegesetz verschärft: zum einen hinsichtlich des Pflichtanteils von Erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs (jetzt 15 %) und zum anderen auf den Einbezug von Nicht-Wohngebäuden. Das Gesetz fördert die Entwicklung der Heiztechnik mit Erneuerbaren Energien und somit den Ausbau des regenerativen Wärmemarktes und schafft gleichzeitig eine höhere Akzeptanz durch die Vorbildrolle öffentlicher Nicht-Wohngebäude.
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