Erfahrungen zum EWärmeG 2008 in BW und deren Auswirkungen

Das Minis­te­ri­um für Umwelt, Kli­ma und Ener­gie­wirt­schaft hat im Juli 2011 einen Erfah­rungs­be­richt zum EWär­meG 2008 in BW vor­ge­legt. Die­se vor­läu­fi­ge Aus­wer­tung des alten Wär­me­ge­set­zes basiert zwar aus­schließ­lich auf Modell­rech­nun­gen zur Ver­wen­dung der Erfül­lungs­op­tio­nen, ist aber nach wie vor die ein­zi­ge Quel­le zu den Aus­wir­kun­gen des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz 2008. Um einen Ein­druck der bis­he­ri­gen Bilanz des Wär­me­ge­set­zes zu bekom­men, lohnt sich also ein genaue­rer Blick darauf.

Die beliebtesten Erfüllungsoptionen

Das alte EWär­meG 2008 in Baden-Würt­tem­berg wird seit dem 1. Janu­ar 2010 im Wohn­ge­bäu­de­be­stand ange­wen­det. Aus­schlag­ge­bend dafür, ob Haus­be­sit­zer das Wär­me­ge­setz nach einem Hei­zungs­tausch erfül­len müs­sen, ist die tech­ni­sche, bau­li­che oder recht­li­che Rea­li­sier­bar­keit der Solar­ther­mie. D. h. wenn eine solar­ther­mi­sche Anla­ge aus tech­ni­schen (z. B. Ver­schat­tung), recht­li­chen (z. B. Denk­mal­schutz) oder bau­li­chen (z. B. zu wenig geeig­ne­te Dach­flä­che) Grün­den nicht instal­liert wer­den kann, müs­sen auch kei­ne ande­ren Erfül­lungs­op­tio­nen umge­setzt werden. 

Häufigkeiten der Erfüllungsoptionen im EWärmeG
EWär­meG 2008 Erfah­run­gen: Häu­fig­kei­ten der unter­schied­li­chen Erfül­lungs­op­tio­nen vor der Novellierung/​Verschärfung

Die­se Funk­ti­on von Solar­ther­mie als Anker­tech­no­lo­gie ist dadurch begrün­det, dass sie nach­hal­tig ist, flä­chen­de­ckend zur Ver­fü­gung steht und die gefor­der­ten 10 % des Wär­me­be­darfs von Gebäu­den genau decken kann. Damit ist Solar­ther­mie ein sinn­vol­les Kor­rek­tiv, um eine Über­erfül­lung und damit höhe­re Inves­ti­tio­nen aus­zu­schlie­ßen. Gleich­zei­tig erklärt die Funk­ti­on als Anker­tech­no­lo­gie, dass Solar­ther­mie mit knapp 42 % die mit Abstand häu­figs­te gewähl­te Erfül­lungs­op­ti­on ist. Bio­gas steht an 2ter Stel­le der gewähl­ten Erfül­lungs­op­tio­nen, es wird in 12 % der Fäl­le gewählt. Dar­auf­hin fol­gen Ein­zel­feue­rungs­an­la­gen wie Holz­öfen und ‑kami­ne mit 11 % und Holz-Zen­tral­hei­zun­gen mit 6 %.

Zur ersatz­wei­sen Erfül­lung gehö­ren auch Dämm­maß­nah­men und die Instal­la­ti­on von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen. In die­sen Fäl­len soll­ten Sie einen Trag­werks­pla­ner hin­zu­zie­hen, da sich hier­durch in der Regel die Las­ten ver­än­dern. Glei­ches gilt für die nach­träg­li­che Nut­zung von Solarthermie.

Die CO2-Einsparung in BW per Wärmegesetz

Wie viel CO2-Emis­sio­nen ein­ge­spart wer­den, ist bis­her nur über eine Modell­rech­nung zu erhe­ben. Die­se basiert auf der Anzahl von Hei­zungs­er­neue­run­gen im Zeit­raum Anfang Janu­ar bis Ende Juli 2010 (15.000 ohne Eta­gen­hei­zun­gen), hoch­ge­rech­net auf das gesam­te Jahr 2010, sowie auf den erfass­ten Anga­ben über getrof­fe­ne Maß­nah­men. Danach spa­ren die im Woh­nungs­be­stand per Gesetz getrof­fe­nen Maß­nah­men über 26.800 t CO2-Emis­sio­nen ein. Damit wer­den rund 16 % der aus den Alt­hei­zun­gen geschätz­ten Gesamt­emis­sio­nen der pri­va­ten Haus­hal­te eingespart.

Fazit: Verschärfung des Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Der Erfah­rungs­be­richt (PDF) zeigt, dass ein Wär­me­ge­setz für Gebäu­de­ei­gen­tü­mer umsetz­bar und prak­ti­ka­bel ist ohne eine signi­fi­kant hohe Anzahl an Aus­nah­men und Här­te­fäl­len. Die Erfah­run­gen zum Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz 2008 haben als Basis dazu geführt, dass die Erfül­lungs­op­tio­nen im EWär­meG 2015 opti­miert wor­den sind – bspw. durch die Mög­lich­keit der Kom­bi­na­ti­on ver­schie­de­ner Optio­nen. Gleich­zei­tig wur­de das Wär­me­ge­setz ver­schärft: zum einen hin­sicht­lich des Pflicht­an­teils von Erneu­er­ba­ren Ener­gien zur Deckung des Wär­me­en­er­gie­be­darfs (jetzt 15 %) und zum ande­ren auf den Ein­be­zug von Nicht-Wohn­ge­bäu­den. Das Gesetz för­dert die Ent­wick­lung der Heiz­tech­nik mit Erneu­er­ba­ren Ener­gien und somit den Aus­bau des rege­ne­ra­ti­ven Wär­me­mark­tes und schafft gleich­zei­tig eine höhe­re Akzep­tanz durch die Vor­bild­rol­le öffent­li­cher Nicht-Wohngebäude.

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    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 3. September 2019 – nach besten Wissen und Gewissen über die Anforderungen im EWärmeG, die Erfüllungsoptionen und angrenzende Themen informieren. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen somit keine Beratung dar. Fragen Sie für verbindliche Auskünfte zum EWäremG die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde.

    Kundenmeinungen

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    Tatjana Fedorenko

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