Ausnahmen und Befreiungen im EWärmeG 2015
Das Wärmegesetz umgehen. Die wichtigsten Ausnahmen und Befreiungen für Wohngebäude-Eigentümer in Baden-Württemberg.
Wird die Heizung in einem Bestandsgebäude getauscht bzw. neu eingebaut, sind die Eigentümer dazu verpflichtet, 15 % Erneuerbare Energien einzusetzen, auch wenn das Wohngebäude vermietet oder verpachtet ist. Ebenso greift das EWärmeG 2015 bei Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft mit einer zentralen Heizanlage. Auch bei Erbbauberechtigten entfällt die Nutzungspflicht nicht, da sie für eine bestimmte Zeit Eigentümer des entsprechenden Gebäudes sind.
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Ausnahmen – Begründet durch das Wohngebäude selbst
Der Geltungsbereich des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes 2015 umfasst alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Gebäude. Alle danach gebauten Gebäude sind nicht betroffen und fallen als Neubauten unter das bundesweite Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz. Es wird nur die benötigte Wärmeenergie berücksichtigt, d. h. die Energie, die zum Heizen und zur Warmwasseraufbereitung verbraucht wird. Eine ggf. vorhandene Kühlung bleibt unbeachtet.
Der Ausnahmen-Katalog des Wärmegesetzes orientiert sich am Verhältnis zwischen CO2-Einsparpotential und wirtschaftlichem Aufwand. Bspw. sind Wohngebäude mit einer Wohnfläche unter 50 m² von der Gesetzeserfüllung befreit. Befreit sind zudem alle Wohngebäude, die weniger als 4 Monate im Jahr genutzt werden, also v. a. Ferienhäuser. Gleiches gilt für Wohngebäude, die zwar länger als 4 Monate, aber hauptsächlich in den Sommermonaten genutzt werden – allerdings nur, falls der erwartete Energieverbrauch unter ¼ des zu erwartenden Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung liegt.
Eine weitere Befreiung liegt vor, wenn keine der Erfüllungsoptionen aus technischen, baulichen, denkmalschutzrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Gründen umgesetzt werden kann. Der unteren Baurechtsbehörde muss darüber ein Nachweis eingereicht werden. Ein formloser Antrag auf Befreiung kann außerdem gestellt werden, wenn unbillige Härte vorliegt. Dies muss aber belegt werden. Die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes führt nicht automatisch zum Entfallen der Pflicht. Hier muss genau geprüft werden, inwiefern eine Befreiung beantragt werden kann.
Eine Sonderregelung gibt es für Wohngebäudekomplexe. Wenn alle Wohngebäude im räumlichen Zusammenhang stehen und Eigentum derselben Person sind, können Maßnahmen des einen Gebäudes auf ein anderes Gebäude angerechnet werden. Dieses zweite Gebäude muss aber zwingend zum selben Gebäudekomplex gehören, mit dem sanierten Gebäude vergleichbar und selber nicht von der Erfüllungspflicht betroffen sein. Dabei darf jede umgesetzte Maßnahme nur einmal angerechnet werden.
Befreiungen – Begründet durch die Heizanlage des Wohngebäudes
Das Gesetz greift nicht bei zentralen Heizanlagen, die weniger als 50 % der Wärmeenergie für Heizung und Warmwasser liefern. Unabhängige Trinkwassererwärmer (Boiler und Durchlauferhitzer) und Etagenheizungen sind auch ausgenommen. Beheizt eine zentrale Heizanlage mehrere Gebäude, gilt die Erfüllungspflicht für alle diese Gebäude, unabhängig davon, wo die Heizanlage untergebracht ist.
Befreit sind auch Anlagen, die ein Wärmenetz versorgen und ausgetauscht werden müssen. Denn hier hat der Endverbraucher keinen Einfluss auf die Modernisierung der Anlage, weil er nicht Eigentümer der Anlage ist. Ebenso vom Gesetz ausgenommen sind Anlagen, die ein Wärmenetz versorgen aber bei denen das Netz, die abnehmenden Gebäude und die Anlage im Eigentum derselben Person sind. Diese Ausnahme greift allerdings nur bei Anlagen, deren Wärmeleistung für den Wärmeenergiebedarf von Heizung und Warmwasser mehr als 1.500 kW beträgt.
Weitere Ausnahmen – Begründet durch den Heizungstausch
Ein Heizungstausch liegt vor, wenn der zentrale Wärmeerzeuger erneuert wird. Dies beinhaltet neben Gas- oder Öl-Kesseln auch Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke oder auch zentrale Warmluftkachelöfen. Ausnahme: nur nicht zentrale Teile der Heizung werden getauscht, bspw. der Heizeinsatz oder der Kachelmantel eines zentralen Warmluftkachelofens.
Auch wenn man erstmalig an ein Wärmenetz angeschlossen wird, findet das Wärmegesetz Anwendung. Dies gilt auch für Gebäude, die durch mehrere Wärmeerzeuger versorgt werden. Sobald der erste Wärmeerzeuger getauscht wird, greift das Gesetz – unabhängig von seiner Größe. Wird ein zentraler Wärmeerzeuger erstmalig installiert, gilt das Gesetz ebenfalls, egal ob es sich um einen Umstieg von einem Wärmenetz oder von einer dezentralen Versorgung handelt.
Um wirklich sicher zu gehen, ob das EWärmeG BW von Ihnen zu erfüllen ist, sollten Sie immer in den Dialog mit Ihrer zuständigen Baurechtsbehörde gehen. Diese kann Ihnen eine detaillierte, individuelle und verbindliche Auskunft geben.
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Relevante Stellen im Gesetzestext
Ausnahme Wohngebäude
Geltungsbereich: § 2.1
Ausnahmen: § 2.2 Nr. 1 und Nr. 10
Gebäudekomplex: § 3 Nr. 12 und § 12
Bauliche Unmöglichkeit: § 19.1
Härtefälle: § 19.2
Ausnahme Heizanlage
Etagenheizung/50 % Wärme/Mehrere Gebäude: § 3 Nr. 1 Satz 1
Anlage für Wärmenetz: § 3 Nr. 1a und 1b
Ausnahme Heizungstausch
Teile der Anlage/Mehrere Erzeuger: § 3 Nr. 2
Anschluss Wärmenetz: § 3 Nr. 2, Nr. 5 und § 10.2
Erstinstallation: § 3 Nr. 3
Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!
Kundenmeinungen
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