Dämmung der Kellerdecke im EWärmeG

Die Däm­mung der Kel­ler­de­cke ist als Teil­erfül­lungs­op­ti­on im Wär­me­ge­setz aus BW zuge­las­sen, da sie für sich allei­ne einen signi­fi­kan­ten Ener­gie­ein­spar­ef­fekt erzielt. Alle Bau­tei­le, die das Gebäu­de nach unten gegen das Erd­reichunbe­heiz­te Kel­ler­räu­me oder die Außen­luft (z. B. Hof­ein­fahrt unter dem Haus) begren­zen, müs­sen um min­des­tens 20 % bes­ser gedämmt sein, als für Bestands­ge­bäu­de gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist (sie­he GEG, ehe­mals EnEV). Bei Gebäu­den mit bis zu 2 Voll­ge­schos­sen wer­den ⅔ des EWär­meG erfüllt – bei 3 oder 4 Voll­ge­schos­sen ⅓. LBO § 2.6 …

Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

Wir möch­ten Sie auf die­ser Web­sei­te nach bes­ten Wis­sen und Gewis­sen über die Anfor­de­run­gen im EWär­meG und die (tech­ni­schen) Erfül­lungs­op­tio­nen infor­mie­ren. Dabei sol­len Wege auf­zeigt wer­den, wie Sie die Vor­ga­ben für Ihr Wohn­ge­bäu­de best­mög­lich rea­li­sie­ren kön­nen. Unse­re Infor­ma­tio­nen kön­nen trotz unse­rer ste­ti­gen Bemü­hun­gen jedoch ver­al­tet oder feh­ler­haft sein und stel­len somit kei­ne Bera­tung dar. Fra­gen Sie für ver­bind­li­che Aus­künf­te die für Sie zustän­di­ge unte­re Baurechtsbehörde.

Damit die Däm­mung der Kel­ler­de­cke anre­chen­bar ist, muss ein bestimm­ter Qua­li­täts­grad erreicht wer­den. Dies gibt der soge­nann­te Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­ent (U‑Wert) an. Decken/​Wände, die an das Erd­reich oder unbe­heiz­te Räu­me angren­zen, müs­sen einen U‑Wert von 0,24 W/​m²K auf­wei­sen. Bei Fuß­bo­den­auf­bau­ten liegt der gefor­der­te Min­dest­wert bei 0,40 W/​m²K. Decken angren­zend an Außen­luft müs­sen 0,192 W/​m²K nach­wei­sen kön­nen. Die Däm­mung der Kel­ler­de­cke ist rela­tiv ein­fach umzu­set­zen und daher sehr gängig.

Es kann durch eine Kel­ler­de­cken­däm­mung ent­we­der 5 % oder 10 % an Wär­me­schutz (Anrech­nung im EWär­meG) erreicht wer­den. Auch eine nach den obi­gen Maß­ga­ben bereits in der Ver­gan­gen­heit gedämm­te Kel­ler­de­cke wird berück­sich­tigt – gedämm­te Teil­flä­chen oder schwä­cher gedämm­te Berei­che jedoch nicht.

Der U‑Wert bewer­tet die Qua­li­tät der Däm­mung. Je nied­ri­ger, des­to effi­zi­en­ter ist die Däm­mung und umso höher ist der Wär­me­schutz. Mit 14 cm gutem Dämm­stoff ist der gefor­der­te Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­ent in der Regel zu errei­chen.

Die Däm­mung der Kel­ler­de­cke kann in Eigen­leis­tung mit über­schau­ba­ren Kos­ten erfol­gen und ist des­halb im EWär­meG eine belieb­te Opti­on. Ein Sach­kun­di­ger (zum Bei­spiel ein zuge­las­se­ner Ener­gie­be­ra­ter) muss die Arbei­ten jedoch abneh­men und bestätigen.

Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen – beispielsweise mit dem Sanierungsfahrplan

Durch die Begren­zung auf maxi­mal 10 % ist eine Kom­bi­na­ti­on mit ande­ren Erfül­lungs­op­tio­nen in jedem Fall not­wen­dig. Es bie­tet sich ins­be­son­de­re der Sanie­rungs­fahr­plan (5 %) an. Der Sanie­rungs­fahr­plan wird mit bis zu 80 % vom Staat bezu­schusst (Eigen­an­teil ab 590 €) und gilt damit als sozialverträglich.

Baulicher Wärmeschutz wird vom BAFA gefördert!

Im Rah­men der För­de­rung des bau­li­chen Wär­me­schut­zes des BAFA kann der Sanie­rungs­fahr­plan im Sanie­rungs­fall zu einem wei­te­ren 5 % Zuschuss füh­ren (iSFP-Bonus).

Aber auch ande­re Kom­bi­na­ti­on wie wei­te­re Dämm­maß­nah­men oder der Ein­satz von 10 % Bio­gas in einer Gas­hei­zung sind denkbar.

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