EEWärmeG, EWärmeG & EnEV – Erneuerbare Energien sind Pflicht

Egal ob Heiz­kes­sel­tausch oder eine neue Wär­me­däm­mung, sobald Sie die Wär­me­ver­sor­gung Ihres Hau­ses in Baden-Würt­tem­berg moder­ni­sie­ren wol­len oder müs­sen, sind eine Viel­zahl an Vor­schrif­ten und Richt­li­ni­en zu beach­ten. Um einen Über­blick über die kom­ple­xe Rechts­la­ge zu bekom­men, haben wir Ihnen die für Baden-Würt­tem­berg rele­van­tes­ten Geset­ze im Fol­gen­den zusam­men­ge­stellt und erklärt.

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Neubauten: Planung mit Erneuerbaren Energien 

Bun­des­weit gilt für Neu­bau­ten seit 2009 das Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Wär­me-Gesetz. Das EEWär­meG regelt die Nut­zungs­pflicht von Erneu­er­ba­ren Ener­gien am Wär­me­be­darf von neu­en Gebäu­den. Die Form der ein­zu­set­zen­den Erneu­er­ba­ren Ener­gie kann selbst gewählt wer­den. Die­se indi­vi­du­ell aus­ge­wähl­te Ener­gie­form ent­schei­det über den kon­kret zu erfül­len­den Anteil der Erneu­er­ba­ren Ener­gien am gesam­ten Wär­me­be­darf. Das Bun­des­ge­setz gilt für Wohn- (und Nichtwohn-)gebäude, deren Bau­an­trag ab dem 1. Janu­ar 2009 ein­ge­reicht wor­den ist. 

Bei Neu­bau­ten, die zwi­schen dem 1. April 2008 und dem 31. Dezem­ber 2008 den Bau­an­trag in BaWü ein­ge­reicht haben, fin­det das baden-würt­tem­ber­gi­sche Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz aus 2008 Anwen­dung. 20 % des jähr­li­chen Wär­me­be­darfs müs­sen bei die­sen Neu­bau­ten durch Erneu­er­ba­re Ener­gien gedeckt werden.

Altbauten: Erneuerbare Energien sind in BW Pflicht 

Das oben beschrie­be­ne bun­des­weit gel­ten­de EEWär­meG regelt jedoch nicht die Wär­me­ver­sor­gung von bestehen­den Gebäu­den. Die­ser Bereich bleibt für ent­spre­chen­de Geset­ze der ein­zel­nen Bun­des­län­der offen. Bis­her ist Baden-Würt­tem­berg das ein­zi­ge Bun­des­land mit einer gesetz­li­chen Rege­lung für Altbauten.

Bereits zum 1. Janu­ar 2008, also noch vor dem bun­des­wei­ten EEWär­meG, ist hier das Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz in Kraft getre­ten und gilt ab dem 1. Janu­ar 2010 für bestehen­de Gebäu­de in Baden-Würt­tem­berg. Das EWär­meG 2008 schreibt vor, dass Alt­bau­ten, die vor dem 1. April 2008 errich­tet wur­den bzw. der Bau­an­trag ein­ge­reicht wur­de, 10 % ihres Wär­me­be­darfs durch rege­ne­ra­ti­ve Ener­gien decken müs­sen, sobald wesent­li­che Kom­po­nen­ten einer zen­tra­len Hei­zungs­an­la­ge bis zum 30. Juni 2015 aus­ge­tauscht wur­den. Damit ist in ers­ter Linie der Aus­tausch des Heiz­kes­sels gemeint. Auch wenn eine zen­tra­le Heiz­an­la­ge erst­ma­lig ein­ge­baut wird, ist die­se Rege­lung gül­tig. Beim Aus­tausch von Eta­gen­hei­zun­gen ist kei­ne Ände­rung nötig, es sei denn, alle Eta­gen­hei­zun­gen wer­den ins­ge­samt durch eine Zen­tral­hei­zung ersetzt.

Die­ses Gesetz wur­de über­ar­bei­tet und trat am 1. Juli 2015 in geän­der­ter Fas­sung in Kraft. Seit­dem müs­sen 15 % des Wär­me­be­darfs durch Erneu­er­ba­re Ener­gien abge­deckt wer­den. Das EWär­meG 2015 gilt für Gebäu­de, die vor dem 1. Janu­ar 2009 errich­tet wor­den sind und bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Hei­zungs­an­la­ge aus­ge­tauscht wird. Außer­dem wur­de das Wär­me­ge­setz auf bestehen­de Nicht­wohn­ge­bäu­de wie Büro- und Ver­wal­tungs­ge­bäu­de, Hotels, Schu­len und ande­re öffent­li­che Gebäu­de aus­ge­wei­tet. Prin­zi­pi­ell unter­schei­det es zwi­schen Wohn- und Nicht­wohn­ge­bäu­den. Gemischt genutz­te Gebäu­de wer­den als die Gebäu­de­art behan­delt, für die sie flä­chen­an­tei­lig stär­ker genutzt wer­den. So gilt ein Alt­bau als Wohn­ge­bäu­de, wenn mehr als 50 % sei­ner Flä­che als Wohn­raum genutzt wird.

Erneuerbare Energien im Altbaut bald bundesweit? 

Die Bun­des­tags­frak­ti­on Bünd­nis 90/​Die Grü­nen haben Ende 2015 einen Geset­zes­ent­wurf zur Ände­rung des bestehen­den Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Wär­me-Gesetz in den Aus­schuss für Wirt­schaft und Ener­gie des Bun­des­tags ein­ge­bracht. Die­ser Ände­rungs­vor­schlag wur­de Ende April von den Regie­rungs­frak­tio­nen CDU/​CSU und SPD abge­lehnt. Die Frak­tio­nen der Grü­nen und der Lin­ken stimm­ten dafür.

Die Geset­zes­än­de­rung ori­en­tiert sich am baden-würt­tem­ber­gi­schen Wär­me­ge­setz und sieht vor, dass vor 2009 errich­te­te Gebäu­de nun bun­des­weit das EEWär­meG erfül­len müs­sen, wenn eine Heiz­an­la­ge aus­ge­tauscht oder nach­träg­lich ein­ge­baut wird. Dabei soll­ten Erneu­er­ba­re Ener­gien antei­lig den Wär­me­en­er­gie­be­darf decken. Der Ent­wurf sah als Alter­na­ti­ven eine Redu­zie­rung des jähr­li­chen Wär­me­be­darfs um 15 % oder Kraft-Wär­me-Kopp­lungs­an­la­gen vor. Trotz Ableh­nung der Geset­zes­än­de­rung will die SPD die Wär­me­wen­de im Gebäu­de­be­stand vor­an­trei­ben. Sie kün­dig­te einen eige­nen Ent­wurf an. Die CDU/C­SU-Frak­ti­on hin­ge­gen betont die bestehen­den frei­wil­li­gen Maßnahmen.

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Energieeinsparverordnung (EnEV) und Energieeinspargesetz (EnEG) gibt es auch noch

Die bis­her erläu­ter­ten Geset­ze bezie­hen sich aus­schließ­lich auf eine Stär­kung von Erneu­er­ba­ren Ener­gien zur Wär­me­ver­sor­gung von Gebäu­den. Dar­über hin­aus gibt es wei­te­re recht­li­che Vor­ga­ben, die die Ener­gie­ein­spa­rung im Blick haben – beim Neu­bau wie auch beim Altbau.

Die soge­nann­te Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV) regelt die ener­ge­ti­schen Anfor­de­run­gen an Gebäu­de. Sie bezieht sich v. a. auf die Hei­zungs- und Kli­ma­tech­nik sowie auf die Wär­me­dämm­stan­dards von Gebäu­den. Die EnEV regelt größ­ten­teils Neu­bau­ten, gilt aber prin­zi­pi­ell für nahe­zu alle Gebäu­de, die beheizt oder kli­ma­ti­siert wer­den. Die aktu­ell gül­ti­ge Fas­sung der EnEV ist im Janu­ar 2016 in Kraft getreten.

Die EnEV basiert auf dem Ener­gie­ein­spa­rungs­ge­setz oder auch Gesetz zur Ein­spa­rung von Ener­gie in Gebäu­den (EnEG). Es dient zur Ener­gie­ein­spa­rung bei Gebäu­den und ermäch­tigt die Bun­des­re­gie­rung mit Hil­fe der EnEV Details des Wär­me­schut­zes zu regeln, um ver­meid­ba­re Ener­gie­ver­lus­te beim Hei­zen und Küh­len zu unterbinden.

2010 ist eine aktua­li­sier­te Fas­sung der „Euro­päi­schen Richt­li­nie über die Gesamt­ener­gie­ef­fi­zi­enz von Gebäu­den“ in Kraft getre­ten. Um die­se erfül­len zu kön­nen und die Rechts­la­ge zu ver­ein­fa­chen, wird momen­tan eine Zusam­men­le­gung des EEWär­meG, des EnEG und der EnEV mit gleich­zei­ti­ger Anpas­sung an die EU-Richt­li­nie im Bun­des­bau­mi­nis­te­ri­um geprüft.

  • Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 31. Juli 2019 – nach besten Wissen und Gewissen über die Anforderungen im EWärmeG, die Erfüllungsoptionen und angrenzende Themen informieren. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen somit keine Beratung dar. Fragen Sie für verbindliche Auskünfte zum EWäremG die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde.

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    Die Kom­mu­ni­ka­ti­on war sehr gut. Der Bera­tungs­ter­min vor Ort war etwas kurz und ober­fläch­lich. Der Sanie­rungs­fahr­plan ist sehr aus­führ­lich gehal­ten. Das Schluss­ge­spräch war in Ordnung.

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