EEWärmeG, EWärmeG & EnEV – Erneuerbare Energien sind Pflicht
Egal ob Heizkesseltausch oder eine neue Wärmedämmung, sobald Sie die Wärmeversorgung Ihres Hauses in Baden-Württemberg modernisieren wollen oder müssen, sind eine Vielzahl an Vorschriften und Richtlinien zu beachten. Um einen Überblick über die komplexe Rechtslage zu bekommen, haben wir Ihnen die für Baden-Württemberg relevantesten Gesetze im Folgenden zusammengestellt und erklärt.
Sanierungsfahrplan gewünscht?Teilerfüllung im EWärmeG (5 %)
Neubauten: Planung mit Erneuerbaren Energien
Bundesweit gilt für Neubauten seit 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz. Das EEWärmeG regelt die Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien am Wärmebedarf von neuen Gebäuden. Die Form der einzusetzenden Erneuerbaren Energie kann selbst gewählt werden. Diese individuell ausgewählte Energieform entscheidet über den konkret zu erfüllenden Anteil der Erneuerbaren Energien am gesamten Wärmebedarf. Das Bundesgesetz gilt für Wohn- (und Nichtwohn-)gebäude, deren Bauantrag ab dem 1. Januar 2009 eingereicht worden ist.
Altbauten: Erneuerbare Energien sind in BW Pflicht
Das oben beschriebene bundesweit geltende EEWärmeG regelt jedoch nicht die Wärmeversorgung von bestehenden Gebäuden. Dieser Bereich bleibt für entsprechende Gesetze der einzelnen Bundesländer offen. Bisher ist Baden-Württemberg das einzige Bundesland mit einer gesetzlichen Regelung für Altbauten.
Bereits zum 1. Januar 2008, also noch vor dem bundesweiten EEWärmeG, ist hier das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Januar 2010 für bestehende Gebäude in Baden-Württemberg. Das EWärmeG 2008 schreibt vor, dass Altbauten, die vor dem 1. April 2008 errichtet wurden bzw. der Bauantrag eingereicht wurde, 10 % ihres Wärmebedarfs durch regenerative Energien decken müssen, sobald wesentliche Komponenten einer zentralen Heizungsanlage bis zum 30. Juni 2015 ausgetauscht wurden. Damit ist in erster Linie der Austausch des Heizkessels gemeint. Auch wenn eine zentrale Heizanlage erstmalig eingebaut wird, ist diese Regelung gültig. Beim Austausch von Etagenheizungen ist keine Änderung nötig, es sei denn, alle Etagenheizungen werden insgesamt durch eine Zentralheizung ersetzt.
Dieses Gesetz wurde überarbeitet und trat am 1. Juli 2015 in geänderter Fassung in Kraft. Seitdem müssen 15 % des Wärmebedarfs durch Erneuerbare Energien abgedeckt werden. Das EWärmeG 2015 gilt für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet worden sind und bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Außerdem wurde das Wärmegesetz auf bestehende Nichtwohngebäude wie Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Schulen und andere öffentliche Gebäude ausgeweitet. Prinzipiell unterscheidet es zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Gemischt genutzte Gebäude werden als die Gebäudeart behandelt, für die sie flächenanteilig stärker genutzt werden. So gilt ein Altbau als Wohngebäude, wenn mehr als 50 % seiner Fläche als Wohnraum genutzt wird.
Erneuerbare Energien im Altbaut bald bundesweit?
Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen haben Ende 2015 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des bestehenden Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz in den Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestags eingebracht. Dieser Änderungsvorschlag wurde Ende April von den Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD abgelehnt. Die Fraktionen der Grünen und der Linken stimmten dafür.
Die Gesetzesänderung orientiert sich am baden-württembergischen Wärmegesetz und sieht vor, dass vor 2009 errichtete Gebäude nun bundesweit das EEWärmeG erfüllen müssen, wenn eine Heizanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird. Dabei sollten Erneuerbare Energien anteilig den Wärmeenergiebedarf decken. Der Entwurf sah als Alternativen eine Reduzierung des jährlichen Wärmebedarfs um 15 % oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vor. Trotz Ablehnung der Gesetzesänderung will die SPD die Wärmewende im Gebäudebestand vorantreiben. Sie kündigte einen eigenen Entwurf an. Die CDU/CSU-Fraktion hingegen betont die bestehenden freiwilligen Maßnahmen.
Sanierungsfahrplan gewünscht?Teilerfüllung im EWärmeG (5 %)
Energieeinsparverordnung (EnEV) und Energieeinspargesetz (EnEG) gibt es auch noch
Die bisher erläuterten Gesetze beziehen sich ausschließlich auf eine Stärkung von Erneuerbaren Energien zur Wärmeversorgung von Gebäuden. Darüber hinaus gibt es weitere rechtliche Vorgaben, die die Energieeinsparung im Blick haben – beim Neubau wie auch beim Altbau.
Die sogenannte Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude. Sie bezieht sich v. a. auf die Heizungs- und Klimatechnik sowie auf die Wärmedämmstandards von Gebäuden. Die EnEV regelt größtenteils Neubauten, gilt aber prinzipiell für nahezu alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Die aktuell gültige Fassung der EnEV ist im Januar 2016 in Kraft getreten.
Die EnEV basiert auf dem Energieeinsparungsgesetz oder auch Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG). Es dient zur Energieeinsparung bei Gebäuden und ermächtigt die Bundesregierung mit Hilfe der EnEV Details des Wärmeschutzes zu regeln, um vermeidbare Energieverluste beim Heizen und Kühlen zu unterbinden.
2010 ist eine aktualisierte Fassung der „Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ in Kraft getreten. Um diese erfüllen zu können und die Rechtslage zu vereinfachen, wird momentan eine Zusammenlegung des EEWärmeG, des EnEG und der EnEV mit gleichzeitiger Anpassung an die EU-Richtlinie im Bundesbauministerium geprüft.
Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!
Kundenmeinungen
4,88 von 5 Sternen auf SHOPVOTE und Google aus 61 Bewertungen (157 insgesamt). Hier eine kleine Auswahl von Kundenmeinungen:
ShopVoter-3826966
ShopVote
4.00 von 5 Sternen
Die Kommunikation war sehr gut. Der Beratungstermin vor Ort war etwas kurz und oberflächlich. Der Sanierungsfahrplan ist sehr ausführlich gehalten. Das Schlussgespräch war in Ordnung.
ShopVoter-2015173
ShopVote
5.00 von 5 Sternen
Top Service,Top Beratung von mir aus 10 ⭐️
Über uns
Die ESTATIKA GmbH ist ein bundesweit tätiges Büro für Energieberatung mit zertifizierten Energieeffizienz-Experten/-Expertinnen des Bundes.
Unsere Ansprechpartner:innen:
Dipl.-Vw.
Stefan Tiesmeyer
Ansprechpartner
Energiewirtschaft
Dr.-Ing.
Christoph Ebbing
Ansprechpartner
Energieberatung
Unsere Keyfacts:
- Gründung
- 2019
- Berufsjahre
- 15+
- Projekte/Beratungen
- 2.000+
Leistungen
Folgende Energieberatungsleistungen bieten wir in Baden-Württemberg an – gerne auch als Paket: