
Nachweise im Erneuerbare-Wärme-Gesetz erbringen
Wenn Sie als Wohngebäude-Eigentümer eine der erlaubten Erfüllungsoptionen oder eine der Kombinationsmöglichkeiten umgesetzt haben, müssen Sie einen Nachweis fürs EWärmeG bei der für Sie zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorlegen. Die dementsprechenden Dokumente sollten Sie unbedingt zeitnah einreichen – auch ohne eine entsprechende Aufforderung der für Sie zuständigen Baurechtsbehörde. Ansonsten kann diese ein Bußgeld verhängen.
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Wann muss der Nachweis bei der unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden?
Der EWärmeG-Nachweis muss der Behörde maximal 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage vorgelegt werden. Als Inbetriebnahme gilt die Abnahme durch den Schornsteinfeger oder bei nicht-abnahmepflichtigen Heizanlagen der Stilllegungszeitpunkt der überwachungspflichtigen Altanlage. Der Bezirksschornsteinfeger übermittelt die Informationen an die untere Baurechtsbehörde spätestens 3 Monate nach Kenntnisnahme.
Was muss der Nachweis für die untere Baurechtsbehörde enthalten?
Der Nachweis für die untere Baurechtsbehörde enthält erstens ein standardisiertes Deckblatt mit einer Erklärung von Ihnen als Eigentümer, dass Sie für Ihr Gebäude geeignete Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen zur Erfüllung des Wärmegesetzes umgesetzt haben. Das Deckblatt enthält auch Angaben zu Ihrem Gebäude. Darüber hinaus gibt es für jede einzelne Erfüllungsoption ein Formblatt. Hier muss unbedingt, zweitens, das für die nachzuweisende Maßnahme passende Formular ausgefüllt werden.
Die von Ihnen gewählten Erfüllungsoptionen werden dann drittens von einem Sachkundigen bestätigt. Sachkundig ist, wer nach Landes- oder Bundesrecht Energieausweise ausstellen darf sowie Bauhandwerker, Heizungsbauer und Schornsteinfeger, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche sowie Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben.
Setzen Sie Biogas oder Bioöl ein, erstellt der Lieferant, viertens, eine Bestätigung, dass ab dem Lieferbeginn von Ihnen 10 % Biogas eingesetzt wird (gleiches gilt für Bioöl). Vor Vertragsabschluss sollten Sie unbedingt schon nach der Biogas-Bestätigung fragen. Viele Versorger bieten Ihnen Klimagas als Ökogas an, das jedoch nicht das EWärmeG aus Baden-Württemberg erfüllt und Strafen durch die untere Baurechtsbehörde nach sich ziehen kann.
Achten Sie darauf, dass Sie alle Dokumente gemeinsam bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde einreichen. Außerdem sollten Sie vor Abgabe noch einmal überprüfen, ob alle Formulare vollständig ausgefüllt sind und sie keine Widersprüchlichkeiten aufweisen. Nachweis-Vordrucke …
Relevante Paragraphen im Gesetzestext
Sachkundiger § 3 Nr. 11
Zeitpunkt § 4.2
Verpflichteter § 20.1
Baurechtsbehörde § 22.1
Schornsteinfeger § 22.2
Strafzahlung § 23.1 und 23.3
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Michael
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