Evaluation des Wärmegesetzes aus BW

Wie schneidet das Wärmegesetz ab?

Um eine wis­sen­schaft­li­che Grund­la­ge für den Erfah­rungs­be­richt des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Geset­zes zu erar­bei­ten und Abschät­zun­gen über die tat­säch­li­che Wir­kung des EWär­meG tref­fen zu kön­nen, hat das Umwelt­mi­nis­te­ri­um das Insti­tut für Umwelt­for­schung (ifeu), das Öko-Insti­tut, das Fraun­ho­fer ISI wie auch ECONSULT Lam­brecht Jung­mann beauf­tragt, empi­ri­sche Unter­su­chun­gen zum län­der­spe­zi­fi­schen Wär­me­ge­setz durch­zu­füh­ren. Hier­für wur­den diver­se Infor­ma­ti­ons­quel­len und Sta­tis­ti­ken aus­ge­wer­tet, Befra­gun­gen mit Betrof­fe­nen, Schorn­stein­fe­gern, Hand­werks­be­trie­ben sowie Woh­nungs- und Immo­bi­li­en­bau­ge­sell­schaf­ten durch­ge­führt und qua­li­ta­ti­ve Inter­views geführt. Die­se Eva­lua­ti­on zeigt ein sehr posi­ti­ves Ergeb­nis, was für eine rosi­ge Zukunft des EWär­meG aus Baden-Würt­tem­berg spricht.

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Die Ziele der Evaluation

Mit sei­nem län­der­spe­zi­fi­schen Wär­me­ge­setz nimmt BaWü eine Vor­rei­ter­rol­le in Deutsch­land ein und legt einen beson­de­ren Fokus auf die Wär­me­op­ti­mie­rung im Gebäu­de­be­stand. Ziel des Geset­zes ist es, den Anteil Erneu­er­ba­rer Ener­gien in der Wär­me­ver­sor­gung von Bestands­ge­bäu­den zu erhö­hen, Emis­sio­nen von Treib­haus­ga­sen zu min­dern und damit ein­her­ge­hend einen akti­ven Bei­trag zum Kli­ma­schutz und zur Luft­rein­hal­tung zu leisten.

Die ers­te Eva­lua­ti­on nach der Novel­le 2015 soll zei­gen, inwie­weit das EWär­meG sei­nen Ansprü­chen zum Kli­ma­schutz gerecht wer­den kann. So haben sich die fol­gen­den Zie­le die­ser empi­ri­schen Erhe­bung herauskristallisiert:

  • Ana­ly­se der Wir­kung des EWärmeG
  • Eva­lua­ti­on des Umsetzungsprozesses
  • Bewer­tung des aktu­el­len Stan­des des Wärmegesetzes
  • Iden­ti­fi­ka­ti­on von Verbesserungspotentialen
  • Erar­bei­tung von Handlungsempfehlungen

Wirkung des EWärmeG

Wie bereits erwähnt, wirft die Eva­lua­ti­on ein posi­ti­ves Licht auf das Wär­me­ge­setz BW. Sta­tis­ti­ken zei­gen, dass der Aus­bau Erneu­er­ba­rer Ener­gien in BaWü stär­ker aus­ge­prägt ist, als in den meis­ten ande­ren Bun­des­län­dern. Auch konn­te gezeigt wer­den, dass das Inter­es­se der Bevöl­ke­rung an Hei­zun­gen, die mit rege­ne­ra­ti­ver Ener­gie betrie­ben wer­den, in Baden-Würt­tem­berg grö­ßer ist als im Bundesdurchschnitt.

Die erho­be­nen Daten zei­gen, dass im Wohn­ge­bäu­de­be­stand mehr als 220.000 Ton­nen CO2 jähr­lich ein­ge­spart wer­den, zwi­schen 50.000 und 70.000 Ton­nen davon sind der Novel­le von 2015 zu ver­dan­ken. Dazu kom­men die Ein­spa­run­gen bei Nicht­wohn­ge­bäu­den mit gut 150.000 Ton­nen pro Jahr. Unterm Strich also 380.000 Ton­nen weni­ger Treib­haus­ga­se durch das EWär­meG. Ich fin­de, das ist ein gutes Argu­ment, das Gesetz zunächst so zu las­sen wie es ist.“ 

Lan­des­um­welt­mi­nis­ter Franz Unter­stel­ler | Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des Umwelt­mi­nis­te­ri­ums Baden-Württemberg

Die Eva­lua­ti­on konn­te auch zei­gen, dass die Anzahl an durch­ge­führ­ten Ener­gie­be­ra­tun­gen (Sanie­rungs­fahr­plan) in BaWü deut­lich ange­stie­gen ist. Dies ist natür­lich zu einem gro­ßen Teil den guten Rah­men­be­din­gun­gen für Bera­tun­gen zu ver­dan­ken, aber sicher auch dem EWär­meG zuzu­schrei­ben. So oder so ver­deut­licht es das Inter­es­se und die Bereit­schaft der Bevöl­ke­rung Erneu­er­ba­re Ener­gien zu nutzen.

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Deut­lich wur­de aber auch, dass die Bewoh­ner des Bun­des­lan­des ver­stärkt nach Bera­tungs­leis­tun­gen im Rah­men des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Geset­zes suchen und sich hier­bei pri­mär an Schorn­stein­fe­ger und Hand­werks­be­trie­be wenden.

An die­ser Stel­le haben sich ers­te Ver­bes­se­rungs­po­ten­tia­le des Geset­zes auf­ge­tan: Zum einen ist die Auf­klä­rung der Bevöl­ke­rung nicht aus­rei­chend aus­ge­baut. Zum ande­ren soll­te das Schu­lungs­an­ge­bot für alle Akteu­re im EWär­meG ver­grö­ßert wer­den. Die Kom­pe­tenz der Fach­be­trie­be ist schließ­lich das A und O um die Akzep­tanz und das Ver­ständ­nis in der Bevöl­ke­rung für den Nut­zen der Erfül­lungs­pflicht zu stärken. 

Rückmeldungen zum EWärmeG

Ins­ge­samt haben sich alle Befra­gungs­grup­pen sehr posi­tiv zum Aus­bau Erneu­er­ba­rer Ener­gien in Baden-Würt­tem­berg aus­ge­spro­chen. Als posi­tiv im Wär­me­ge­setz wur­de auch die Viel­zahl an Erfül­lungs­op­tio­nen genannt, die den Betrof­fe­nen einen ange­mes­se­nen Hand­lungs­spiel­raum zur Geset­zes­er­fül­lung zuspricht. Das ist sicher­lich auch ein Grund dafür, wie­so die Pflicht­er­fül­lung weit­ge­hend als unpro­ble­ma­tisch ein­ge­stuft wird. 

Als nega­tiv wur­de den­noch der damit ver­bun­de­ne admi­nis­tra­ti­ve Auf­wand benannt. Wei­te­re Kri­tik­punk­te waren die durch das Gesetz ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten und auch die Beschrän­kung auf BaWü, wodurch sich die Bewoh­ner im Ver­gleich zu ande­ren Bun­des­län­dern als benach­tei­ligt ver­ste­hen. Eine Ver­schär­fung des Geset­zes ist nicht gewünscht.

Kritik am EWärmeG

Eines der wohl größ­ten ermit­tel­ten Ver­bes­se­rungs­po­ten­tia­le im Umgang mit dem Wär­me­ge­setz liegt in sei­ner Umset­zung. Hier­mit ist nicht nur der Aus­bau der gesell­schaft­li­chen Auf­klä­rung betrof­fen, son­dern vor allem die Voll­stre­ckung der Geset­zes­er­fül­lung.

Die­ses wird dadurch empi­risch bestä­tigt, dass, seit in Kraft tre­ten des Geset­zes, weni­ger Ver­pflich­tungs­fäl­le gemel­det wur­den, als es Markt­ab­satz­zah­len haben ver­mu­ten las­sen. Genau­er gesagt heißt das, dass mehr Hei­zun­gen getauscht wur­den als Nach­wei­se zur Erfül­lung des Erneu­er­ba­re-Wär­me-Geset­zes bei den unte­ren Bau­rechts­be­hör­den ein­ge­gan­gen sind. Die fol­gen­den Aspek­te wer­den als Grün­de hier­für benannt:

  • Schorn­stein­fe­ger mel­den weder Anschlüs­se an Wär­me­net­ze noch die Nut­zung von Wärmepumpen
  • zustän­di­ge Betrie­be kom­men Hin­weis­pflicht nicht nach
  • Res­sour­cen­knapp­heit bei den unte­ren Bau­rechts­be­hör­den führt zu man­gel­haf­ter Pfle­ge der Datenbanken

An wel­cher Stel­le des Umset­zungs­pro­zes­ses wohl die stärks­ten Män­gel auf­tre­ten, bleibt dabei unbe­ant­wor­tet. For­mu­lier­te Hand­lungs­emp­feh­lun­gen sol­len aber einen Bei­trag zur Ver­bes­se­rung der Situa­ti­on leisten.

Die Aus­wer­tung hat schließ­lich gezeigt, wel­ches Poten­ti­al das EWär­meG zur Mini­mie­rung von THG-Emis­sio­nen birgt, Es wäre scha­de, wenn die man­gel­haf­te Geset­zes­aus­übung der Grund dafür wäre, dass das EWär­meG sein vol­les Poten­ti­al nicht aus­schöp­fen kann.

  • Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 4. August 2020 – nach besten Wissen und Gewissen über die Anforderungen im EWärmeG, die Erfüllungsoptionen und angrenzende Themen informieren. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen somit keine Beratung dar. Fragen Sie für verbindliche Auskünfte zum EWäremG die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde.

    Kundenmeinungen

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    Tatjana Fedorenko

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    Eine super Zusam­men­ar­beit mit Estati­ka. Tol­le Bera­tung, freund­li­che und vor allem schnel­le Kom­mu­ni­ka­ti­on. Nur zu emp­feh­len, ger­ne wieder.

    Michael

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    Schnel­le Kom­mu­ni­ka­ti­on – ehr­li­che und kom­pe­ten­te Bera­tung. Sehr freund­li­che Mit­ar­bei­ter: Ein Unter­neh­men das Digi­ta­li­sie­rung ver­steht und lebt.

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