Nachweise im Erneuerbare-Wärme-Gesetz erbringen

Wenn Sie als Wohn­ge­bäu­de-Eigen­tü­mer eine der erlaub­ten Erfül­lungs­op­tio­nen oder eine der Kom­bi­na­ti­ons­mög­lich­kei­ten umge­setzt haben, müs­sen Sie einen Nach­weis fürs EWär­meG bei der für Sie zustän­di­gen unte­ren Bau­rechts­be­hör­de vor­le­gen. Die dem­entspre­chen­den Doku­men­te soll­ten Sie unbe­dingt zeit­nah ein­rei­chen – auch ohne eine ent­spre­chen­de Auf­for­de­rung der für Sie zustän­di­gen Bau­rechts­be­hör­de. Ansons­ten kann die­se ein Buß­geld verhängen.

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Wann muss der Nachweis bei der unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden?

Der EWär­meG-Nach­weis muss der Behör­de maxi­mal 18 Mona­te nach Inbe­trieb­nah­me der neu­en Heiz­an­la­ge vor­ge­legt wer­den. Als Inbe­trieb­nah­me gilt die Abnah­me durch den Schorn­stein­fe­ger oder bei nicht-abnah­me­pflich­ti­gen Heiz­an­la­gen der Still­le­gungs­zeit­punkt der über­wa­chungs­pflich­ti­gen Altanla­ge. Der Bezirks­schorn­stein­fe­ger über­mit­telt die Infor­ma­tio­nen an die unte­re Bau­rechts­be­hör­de spä­tes­tens 3 Mona­te nach Kenntnisnahme.

Was muss der Nachweis für die untere Baurechtsbehörde enthalten?

Der Nach­weis für die unte­re Bau­rechts­be­hör­de ent­hält ers­tens ein stan­dar­di­sier­tes Deck­blatt mit einer Erklä­rung von Ihnen als Eigen­tü­mer, dass Sie für Ihr Gebäu­de geeig­ne­te Maß­nah­men oder Maß­nah­men­kom­bi­na­tio­nen zur Erfül­lung des Wär­me­ge­set­zes umge­setzt haben. Das Deck­blatt ent­hält auch Anga­ben zu Ihrem Gebäu­de. Dar­über hin­aus gibt es für jede ein­zel­ne Erfül­lungs­op­ti­on ein Form­blatt. Hier muss unbe­dingt, zwei­tens, das für die nach­zu­wei­sen­de Maß­nah­me pas­sen­de For­mu­lar aus­ge­füllt werden. 

Die von Ihnen gewähl­ten Erfül­lungs­op­tio­nen wer­den dann drit­tens von einem Sach­kun­di­gen bestä­tigt. Sach­kun­dig ist, wer nach Lan­des- oder Bun­des­recht Ener­gie­aus­wei­se aus­stel­len darf sowie Bau­hand­wer­ker, Hei­zungs­bau­er und Schorn­stein­fe­ger, die die Vor­aus­set­zun­gen zur Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le erfül­len, Hand­werks­meis­ter der zulas­sungs­frei­en Hand­wer­ke die­ser Berei­che sowie Per­so­nen, die auf­grund ihrer Aus­bil­dung berech­tigt sind, ein sol­ches Hand­werk ohne Meis­ter­ti­tel selbst­stän­dig auszuüben. 

Um den Nach­weis für die unte­re Bau­rechts­be­hör­de von einer sach­kun­di­gen Per­son zu erhal­ten, fra­gen Sie am ein­fachs­ten den Betrieb an, der Ihre Maß­nah­me umge­setzt hat. Die­ser wird Ihnen den Nach­weis aus­stel­len oder Ihnen einen ent­spre­chen­den Kon­takt nen­nen können.

Set­zen Sie Bio­gas oder Bio­öl ein, erstellt der Lie­fe­rant, vier­tens, eine Bestä­ti­gung, dass ab dem Lie­fer­be­ginn von Ihnen 10 % Bio­gas ein­ge­setzt wird (glei­ches gilt für Bio­öl). Vor Ver­trags­ab­schluss soll­ten Sie unbe­dingt schon nach der Bio­gas-Bestä­ti­gung fra­gen. Vie­le Ver­sor­ger bie­ten Ihnen Kli­ma­gas als Öko­gas an, das jedoch nicht das EWär­meG aus Baden-Würt­tem­berg erfüllt und Stra­fen durch die unte­re Bau­rechts­be­hör­de nach sich zie­hen kann.

Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie alle Doku­men­te gemein­sam bei der zustän­di­gen unte­ren Bau­rechts­be­hör­de ein­rei­chen. Außer­dem soll­ten Sie vor Abga­be noch ein­mal über­prü­fen, ob alle For­mu­la­re voll­stän­dig aus­ge­füllt sind und sie kei­ne Wider­sprüch­lich­kei­ten auf­wei­sen. Nach­weis-Vor­dru­cke …

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Relevante Paragraphen im Gesetzestext

Sach­kun­di­ger § 3 Nr. 11
Zeit­punkt § 4.2
Ver­pflich­te­ter § 20.1
Bau­rechts­be­hör­de § 22.1
Schorn­stein­fe­ger § 22.2
Straf­zah­lung § 23.1 und 23.3

  • Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

    Wir möchten Sie mit diesem Ratgeber – hochgeladen am 13. August 2019 – nach besten Wissen und Gewissen über die Anforderungen im EWärmeG, die Erfüllungsoptionen und angrenzende Themen informieren. Unsere Informationen können trotz unserer stetigen Bemühungen jedoch veraltet oder fehlerhaft sein und stellen somit keine Beratung dar. Fragen Sie für verbindliche Auskünfte zum EWäremG die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde.

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