Dämmung des Daches im EWärmeG

Die Däm­mung des Daches ist im Erneu­er­ba­re-Wär­me-Gesetz als ein­zel­ne Maß­nah­me zuge­las­sen (bis zu den vol­len 15 %), da sie auch allein­ste­hend einen erheb­li­chen Ener­gie­ein­spar­ef­fekt erzielt. Dazu muss das Dach oder bei einem unbe­heiz­ten Dach­raum die obers­te Geschossdecke/​Wände min­des­tens 20 % mehr gedämmt sein, als für Bestands­ge­bäu­de gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist (sie­he GEG, ehe­mals EnEV). Eine bereits in der Ver­gan­gen­heit vor­ge­nom­me­ne Däm­mung kann natür­lich ange­rech­net werden.

Kostenloser EWärmeG-Check.Vorschläge zur günstigen Erfüllung!

Ent­schei­dend ist hier der Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­ent (U‑Wert). Für Schräg­dä­cher und die obers­te Geschossdecke/​Wände ist ein U‑Wert von 0,192 W/​m²K not­wen­dig – bei Flach­dä­chern min­des­tens 0,16 W/​m²K. Wer­den die­se Wer­te bei einem Wohn­ge­bäu­de mit bis zu vier Voll­ge­schos­sen erreicht, ist das EWär­meG voll­stän­dig erfüllt. Bei 5–8 Voll­ge­schos­sen wird das Gesetz zu ⅔ erfüllt und bei Gebäu­den ab 9 Voll­ge­schos­sen zu ⅓.

Solar­pflicht bei einer Sanie­rung des Daches beachten!

Im Rah­men des För­der­pro­gramms »Bun­des­för­de­rung für Ener­gie­be­ra­tung für Wohn­ge­bäu­de« wer­den Ein­zel­maß­nah­men an der Gebäu­de­hül­le (BEG-EM) − wie eine Dach­sa­nie­rung − vom BAFA gefördert.

Antei­li­ge Berech­nung im EWär­meG – Däm­mung des Daches 

Wenn nur ein Teil der Dach­flä­che mit einem aus­rei­chen­dem U‑Wert gedämmt wur­de, ist auch eine antei­li­ge Anrech­nung nach § 11.5 Satz 1 EWär­meG­durch die fol­gen­de For­mel möglich:

Anteil Däm­mung [%] = VG [%] × gedämm­te Dach­flä­che [m²] /​ gesam­te Dach­flä­che [m²]

mit VG = Fak­tor Voll­ge­schos­se: 1–4 = 15 %; 5–8 = 10 %

Ist der Wert grö­ßer oder gleich 15 %, sind die Vor­schrif­ten voll­stän­dig erfüllt. Ansons­ten ist die antei­li­ge Erfül­lung fol­gen­der­ma­ßen zu berechnen:

Erfül­lungs­grad [%] = Anteil Däm­mung [%] /​ 15 % × 100 %

Verbindliche Aussagen zum EWärmeG nur von Ihrer unteren Baurechtsbehörde!

Wir möch­ten Sie auf die­ser Web­sei­te nach bes­ten Wis­sen und Gewis­sen über die Anfor­de­run­gen im EWär­meG und die Erfül­lungs­op­tio­nen infor­mie­ren. Dabei sol­len Wege auf­zeigt wer­den, wie Sie die Vor­ga­ben für Ihr Wohn­ge­bäu­de mög­lichst wirt­schaft­lich erfül­len kön­nen. Unse­re Infor­ma­tio­nen kön­nen trotz unse­rer ste­ti­gen Bemü­hun­gen jedoch ver­al­tet oder feh­ler­haft sein und stel­len kei­ne Bera­tung dar. Fra­gen Sie für ver­bind­li­che Aus­künf­te die für Sie zustän­di­ge unte­re Baurechtsbehörde.

Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen

Sind Teil­flä­chen mit den gefor­der­ten U‑Werten gedämmt, kön­nen die­se antei­lig ange­rech­net wer­den. Eine Kom­bi­na­ti­on mit ande­ren Dämm­maß­nah­men – als auch mit Ersatz­maß­nah­men und erneu­er­ba­ren Erzeu­gungs­ein­hei­ten – ist denk­bar. Bau­tei­le, die weni­ger gut gedämmt sind (also die gefor­der­ten U‑Werte nicht errei­chen) wer­den im Wär­me­ge­setz aus BaWü nicht berücksichtigt.

Der U‑Wert bewer­tet die Qua­li­tät der Däm­mung. Je nied­ri­ger, des­to effi­zi­en­ter ist die Däm­mung und umso höher ist der Wärmeschutz.

Dämm­maß­nah­men sind auf­grund der Kos­ten­in­ten­si­vi­tät grund­sätz­lich als lang­fris­ti­ges und nach­hal­ti­ges Invest­ment zu sehen. Eine Amor­ti­sa­ti­on ist dem­entspre­chend nicht inner­halb von Jah­ren, son­dern von Jahr­zehn­ten, gegeben.

Übergang vom EWärmeG zum GEG (»Heizungsgesetz«) beachten!

Spä­tes­tens ab 2029 müs­sen neue Hei­zun­gen bun­des­weit min­des­tens 65 % Erneu­er­ba­re Ener­gien nut­zen. Mit fos­si­len Brenn­stof­fen betrie­be­ne Hei­zun­gen sind ab 2045 ver­bo­ten. Das GEG ersetzt in Baden-Würt­tem­berg das EWär­meG.

Fall A: Bei anste­hen­dem Hei­zungs­wech­sel soll­ten die Anfor­de­run­gen von EWär­meG und GEG berück­sich­tigt wer­den, da die­se teils unter­schied­lich sind.

Fall B: Bei bereits instal­lier­ten fos­si­len Hei­zun­gen kann ein Bal­kon­kraft­werk das EWär­meG erfül­len, spä­ter ergänzt durch einen Bio­gas/-öl-Tarif fürs GEG.

Hin­weis: Rei­ne PV-Anla­gen sowie Dämm­maß­nah­men zäh­len zwar im EWär­meG (und sind ggf. für EU-Vor­ga­ben rele­vant), jedoch bis­her nicht im Heizungsgesetz.

Unsicher? Jetzt günstigste Option für Ihr Wohngebäude herausfinden:

Kundenmeinungen

4,8 von 5 Ster­nen auf SHOPVOTE und Goog­le aus 66 Bewer­tun­gen (167 ins­ge­samt). Hier eine klei­ne Aus­wahl von Kundenmeinungen:

ShopVote Logo

ShopVoter-1938574

Shop­Vo­te

5,00 /​ 5

5.00 von 5 Sternen

Ener­gie­aus­weis nicht nur super schnell bekom­men, son­dern auch zu einem top Preis. Vie­len Dank!

ShopVote Logo

ShopVoter-3826966

Shop­Vo­te

4,00 /​ 5

4.00 von 5 Sternen

Die Kom­mu­ni­ka­ti­on war sehr gut. Der Bera­tungs­ter­min vor Ort war etwas kurz und ober­fläch­lich. Der Sanie­rungs­fahr­plan ist sehr aus­führ­lich gehal­ten. Das Schluss­ge­spräch war in Ordnung.

Über uns

Die ESTATIKA GmbH ist ein Büro für Ener­gie­be­ra­tung mit zer­ti­fi­zier­ten Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­ten des Bun­des. Wir bie­ten neben den klas­si­schen Leis­tun­gen auch einen − zur Über­win­dung finan­zi­el­ler Bar­rie­ren ent­wi­ckel­ten − EWär­meG-Check an. Star­ten Sie hier­für unse­ren ein­zig­ar­ti­gen und kos­ten­lo­sen 3D-Gebäu­de­check.

Unse­re Ansprechpartner:

Dr.-Ing.<br>Christoph Ebbing

Dr.-Ing.
Christoph Ebbing

Ansprech­part­ner
Regu­la­to­rik & Fördermittel

Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

Dipl.-Ing. (FH)
R. Sithamparanathan

Ansprech­part­ner
Ener­gie­be­ra­tung

Unse­re Keyfacts:

Gründungsjahr 
2019 
Berufsjahre 
15+ 
erfolg­rei­che Projekte 
2.000+

» Details

Leistungen

Fol­gen­de Leis­tun­gen bie­ten wir an – ger­ne auch als Paket: